Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen

In einer aktuellen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof über die Pauschalbesteuerung einer Veranstaltung aus Dienstgründen geurteilt. Dieses Urteil hat für die Unternehmen und die Steuerberatung wichtige Auswirkungen hinsichtlich des Teilnehmerkreises. Wir erläutern Ihnen die wesentlichen Aspekte und Rahmenbedingungen dieser Konstellation.

Wie können Firmenveranstaltungen steuerlich betrachtet werden?

Die Arbeitgeberzuwendungen im Rahmen von betrieblich veranlassten Veranstaltungen sind bis zu einem Betrag von 110 Euro pro dienstlichem Event steuerfrei. Wird dieser gesetzlich fixierte Betrag pro Person überschritten, entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Unterschied zu einer Freigrenze muss bei einem Freibetrag nur der Betrag versteuert werden, der über die 110 Euro hinausgeht. Bei einer Feier mit Kosten von beispielsweise 140 Euro pro Person sind dann 30 Euro entsprechend zu versteuern. Für den überschreitenden Betrag kann eine Pauschalbesteuerung von 25 Prozent angewendet werden, wobei der Freibetrag für maximale zwei Veranstaltungen pro Jahr gilt.

Zu den steuerlich absetzbaren Kosten in dieser Konstellation zählen unter anderem die Ausgaben für Essen und Getränke, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, die musikalische Untermalung oder auch Kosten für kleine Geschenke. Ebenfalls lassen sich die Ausgaben für Begleitpersonen der Mitarbeiter, sowie für die Miete von Räumen für das jeweilige Firmenevent berücksichtigen

Welche Konstellation lag der neuerlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Pauschalbesteuerung zugrunde?

Bei dem vor kurzer Zeit verhandelten Sachverhalt des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 5/22) ging es explizit um die Anwendung der Pauschalbesteuerung für einen bestimmten Teilnehmerkreis des Unternehmens. In diesem Fall wurde durch den Vorstand des klagenden Unternehmens zunächst eine Weihnachtsfeier in einer eigenen Immobilie ausgetragen, bei der ausschließlich Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Für diese Feier wurden insgesamt Kosten in Höhe circa 8.000 Euro ausgegeben, die unter anderem für Getränke und einen DJ ausgegeben wurden.

Darüber hinaus organisierte das Unternehmen eine weitere Weihnachtsfeier in dem betreffenden Jahr für die Beschäftigten. Bei dieser Feier waren ausschließlich Mitarbeiter eingeladen, welche in den mittleren beziehungsweise oberen Führungsebenen tätig waren. Für diese Feier entstanden Kosten von knapp 170.000 Euro.

Wie agierte das Finanzamt in diesem Sachverhalt?

Für beide Events innerhalb eines Jahres wurden die Ausgaben des Unternehmens bei der Außenprüfung durch das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn aufgenommen und die Nachforderungen für die Lohnsteuer gestellt. Da der zur Verfügung stehende Freibetrag von 110 Euro nachweislich nicht zu erstatten war, stellte sich die Frage nach der Anwendung des pauschalen Steuersatzes für die Veranstaltungen von Unternehmen in Höhe von 25 Prozent.

Da diese Weihnachtsfeiern jeweils nicht für alle Mitarbeiter offen standen, versagte das zuständige Finanzamt die Anwendung des Pauschalsteuersatzes.

Zu welcher Entscheidung kam der Bundesfinanzhof?

Im Zentrum der Betrachtung des Bundesfinanzhofs stand unter anderem der Begriff der Betriebsveranstaltung. Nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a Satz 1 Einkommenssteuergesetz ist eine derartige Veranstaltung, insbesondere aus steuerlichen Gesichtspunkten, nicht in dem Sinne definiert, dass diese allen Mitarbeitern offenstehen müsse. Für die Gewährung des Freibetrages in Höhe von 110 Euro ist das Offenstehen für alle Betriebsangehörigen zwingend notwendig, nicht jedoch bei der Pauschalbesteuerung. Wenn beispielsweise ausschließlich Führungskräfte zu einer betrieblichen Feier eingeladen werden, kann dieses Event dennoch steuerlich begünstigt mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Diese zulässige Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, dass die Veranstaltung auf Betriebsebene stattfindet und einen gesellschaftlichen Charakter besitzt, um die Pauschalbesteuerung anwenden zu können.

Was bedeutet dieses Urteil für die Zukunft?

Über den spezifischen und aktuellen Fall der Führungskräfte hinaus stellt sich die Frage, ob auch andere firmeninterne Veranstaltungen mit einer begrenzten Teilnehmerzahl betroffen sein könnten, was durchaus wahrscheinlich ist. Gibt es beispielsweise ein Essen auf Kosten des Arbeitgebers für bestimmte Erfolge für Teile der Belegschaft, wird die Frage sein, wie sich das Urteil des Bundesfinanzhofs auswirkt. Angesichts der potenziellen weitreichenden Auswirkungen des aktuellen Urteils bleibt abzuwarten, wie sowohl die Finanzbehörden als auch die führenden Verbände der Sozialversicherung auf diese Entscheidung reagieren werden. Gegebenenfalls reagiert der Gesetzgeber auch mit einer Verschärfung auf dieses Urteil, was jedoch abzuwarten bleibt.

Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf die Steuerberatung von Unternehmen?

Aufgrund der gegenwärtigen Rechtsprechung erhöhen sich für die Unternehmen die Optionen, auch in verschiedenen Teilnehmerkreisen Feiern zu realisieren und steuerlich geltend zu machen. Somit lassen sich beispielsweise auch individuelle Teamerfolge mit Veranstaltungen würdigen, wobei sich die Kosten durch die steuerlichen Möglichkeiten minimieren lassen. Da der Hauptfokus auf die betriebliche Ebene und nicht auf die Teilnahmemöglichkeit aller Mitarbeiter bezieht, ergeben sich für die Unternehmen in dieser Konstellation steuerliche Vorteile. Gern beraten wir Sie bei Fragen hinsichtlich der Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen oder anderen Themen mit einer professionellen Steuerberatung.