Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus

Beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) gibt es verschiedene Aspekte zu beachten. In einer aktuellen Rechtsprechung ging es in dieser Konstellation insbesondere um die Gewinnerzielungsabsicht, welche auch für die steuerliche Betrachtung und das Steuerbüro von zentraler Bedeutung ist. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen rechtlichen Parameter, sowie die Neuerungen durch die aktuelle Rechtsprechung.

Welche steuerlichen Parameter gelten beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage?

Die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken erzielen Einkünfte aus einem gewerblichen Betrieb. Dies erfordert im Regelfall die jährliche Abgabe einer konkreten Ermittlung des Gewinns, üblicherweise in Form der Anlage Einnahmenüberschussrechnung. Obwohl die für die Steuer relevanten Beträge in vielen Fällen vergleichsweise gering sind, unabhängig davon, ob es sich um einen Gewinn oder Verlust handelt, ist der Aufwand für die exakte Berechnung der Steuer hoch, was an der erforderlichen Prüfung durch die Finanzämter lag. Aus diesen Gründen wurde im Jahr 2021 die Vereinfachungsregelung in Kraft gesetzt.

Was ist Bestandteil der Vereinfachungsregelung in Bezug auf die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen?

Dank dieser Regelung können die Anlagenbetreiber einen Antrag in Schriftform stellen, der bestätigt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In dieser Konstellation geht die Finanzverwaltung ohne detaillierte Prüfung davon aus, dass es sich per steuerlicher Definition um eine nicht unbeachtliche Liebhaberei handelt. Diese Anträge können für PV-Anlagen bis zu maximal 10 kW/kWp gestellt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn es sich um mehrere kleine Anlagen handelt, die die Maximalleistung in Summe nicht überschreiten. Insofern sich die Nutzung der Anlage ändert oder die Leistungsgrenze überschritten wird, beispielsweise durch die Installation weiterer Module, und die Voraussetzungen für den Antrag aufgrund dessen nicht das komplette Jahr über erfüllt sind, kann kein Antrag gestellt werden. Entfallen die Voraussetzungen, muss dies dem zuständigen Finanzamt per Schreiben mitgeteilt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist erneut die Anlage der Einnahmenüberschussrechnung für den Gewerbebetrieb einzureichen.

Welche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewinnerzielungsabsicht wurden im aktuellen Urteil getroffen?

Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer PV-Anlage auf dem eigenen Dach ist entsprechend der aktuellen Beurteilung für einen Zeitraum der Prognose von 20 Jahren zu betrachten. Insofern der Betreiber der Anlage die generierte Menge an Strom nicht nachweist, kann aus Gründen der Vereinfachung eine Schätzung vorgenommen werden. In dieser Konstellation wird eine durchschnittliche Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp herangezogen. Beim selbst verbrauchten Strom muss eine Entnahme nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz als Betriebseinnahme zum Teilwert erfasst werden. Dieser Teilwert in Bezug des selbst verbrauchten Stroms entspricht den Kosten für die Stromerzeugung, also den Anschaffungskosten der PV-Anlage und den Kosten des Betriebs, verteilt auf die in 20 Jahren erwartete Produktion. Bei dieser Vorgehensweise gibt es keine Möglichkeit, den von der Finanzverwaltung in anderen Fällen akzeptierten Pauschalwert von 0,20 Euro/kWh zu ersetzen. Ergänzend dazu wird bei der Prognose der totalen Gewinnermittlung kein Restwert der Photovoltaik-Anlage nach Ablauf der Nutzungsdauer von 20 Jahren als Einkommen beachtet.

Bei der Nutzung der Photovoltaik-Anlage wird zunächst davon ausgegangen, dass diese Anlage mit einer Gewinnerzielungsabsicht genutzt wird. Dieser sogenannte Beweis des Anscheins kann grundsätzlich widerlegt werden, insofern eine Totalgewinnprognose zeigt, dass innerhalb des festgelegten Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt wird. Akzeptiert der Steuerpflichtige die Verluste der Photovoltaik-Anlage, da der eigens generierte Strom deutlich preiswerter ist als der von Stromanbietern, besteht ein persönliches Motiv, welches außerhalb der steuerlich relevanten Größenordnung der Absicht zur Gewinnerzielung liegt. Bei einer rechtlichen Streitigkeit hat die zuständige Finanzbehörde in dieser Konstellation die berücksichtigten und erzielten Verluste aus dem Betrieb des Gewerbes zu Recht nicht akzeptiert, da keine Absicht zur Erzielung eines Gewinns des Betreibers existent war.

Warum hat diese aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage eine hohe Relevanz für die Betreiber?

Beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus sind die steuerlichen Aspekte von zentraler Bedeutung für die bestmögliche Nutzung der Anlage. Durch die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht nunmehr rechtlich und steuerlich geklärt, dass eine langfristige Betrachtung über einen Zeitraum von 20 Jahren anzusetzen ist. Zudem ist in dieser Konstellation für alle Beteiligten geklärt, welche Volllaststundenzahl als Durchschnittswert angesetzt wird und dass in diesem Zusammenhang nicht die in anderen Fällen akzeptierten Pauschalwerte von 0,20 Euro/kWh zu berücksichtigen sind. Der langfristige Zeitraum bietet insbesondere für Neuinstallationen Klarheit hinsichtlich der steuerlich relevanten Gewinnerzielungsabsicht.