Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge

Was sind Investitionsabzugsbeträge in Betrieben?

Bei Investitionsabzugsbeträgen, die auch mit IAB abgekürzt werden, handelt es sich um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland. Dabei können zukünftige Investitionen in das Anlagevermögen steuerlich begünstigt behandelt werden. Investitionsabzugsbeträge sollen Unternehmen dabei unterstützen, ihre Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter zu erleichtern und zu fördern. Durch die Vorverlagerung von Abschreibungen können Unternehmen ihre steuerliche Belastung in den Jahren vor der Investition senken. Die Gewerbebetriebe müssen für die Inanspruchnahme dieser Abzugsbeträge bestimmte Größenordnungen in Bezug auf die Höhe des Betriebsvermögens oder des Gewinns erfüllen.

Welche konkreten Rahmenbedingungen gelten für die Betriebe hinsichtlich der Abzugsbeträge für Investitionen?

Mit dem Paragrafen 7g des Einkommenssteuergesetzes werden in erster Linie kleine und mittelständische Unternehmen gefördert. Für den Fall, dass der Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz im Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, nicht über einem Betrag von 235.000 Euro liegen. Dabei wird auf die Werte zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres vor dem Kauf oder Herstellung abgestellt.

Welche Güter können von den Investitionsabzugsbeträge betroffen sein?

Für die Gewerbebetriebe und die Steuerberatung hinsichtlich der Abzugsmöglichkeit der Investitionen sind die Anforderungen an die Güter von zentraler Bedeutung.
Bei den Wirtschaftsgütern muss es sich um bewegliche Sachen handeln, die sich dem Anlagevermögen des Unternehmens zuordnen lassen. Die betrieblich bedingte Nutzungsquote muss bei mindestens 90 % liegen. Flexibel ist die Regelung hinsichtlich der Neuwertigkeit. Es kommen gebrauchte und neue Güter in Betracht. Ergänzend dazu muss die Nutzungsdauer des angeschafften Wirtschaftsguts mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches auf das Investitionsjahr folgt, in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben. Zu beachten ist dabei auch für die Steuerberatung insbesondere die Nutzungsquote von mehr als 90 %, welche beispielsweise bei einem Dienstwagen problematisch sein kann.

Um welchen Sachverhalt ging es in dem aktuellen Urteil rund um die Investitionsabzugsbeträge?

In dem aktuellen Fall führte der Kläger einen Großhandel mit Altmaterialien, der auch Aktivitäten rund um das Recycling. Zu einem späteren Zeitpunkt erbte er den Handel seiner Mutter, welcher ebenfalls unter derselben Adresse betrieben wurde. Bei der Beantragung der Investitionsabzugsbeträge vertrat er die Auffassung, dass es sich um zwei separate Betriebe handele, wodurch der betriebsbezogene Höchstbetrag von 200.000 Euro jeweils für beide Gewerbebetriebe beansprucht werden könne.

Wie ging das Gerichtsverfahren weiter?

Die Kläger sahen sich im Recht, da es zwei eigenständige Unternehmen gab, und daher der betriebsbezogene Höchstbetrag zweimal genutzt werden könne. Daraufhin folgte ein Einspruch der Kläger und erklärten in diesem schriftlich, dass beide Betriebe unabhängig und eigenständig am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. In der Argumentation folgt, dass es für beide zwei separate und eigene Steuernummern gab und ergänzend dazu getrennte Buchhaltungen sowie separate Kassen- und Bankkonten existent waren. Obwohl die Unternehmen im selben Gebäude operieren, nutzten sie unterschiedliche Räumlichkeiten mit eigenen Büroeinrichtungen und jeweils separatem Anlage- und Umlaufvermögen.

Zu welchem Urteil kam das Gericht in diesem Fall?

Trotz der oben genannten Argumente erkannte das beklagte Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung jedoch die Investitionsabzugsbeträge bis zum maximalen Höchstsatz zum betreffenden Zeitpunkt in Höhe von 200.000 Euro an.

Mit welcher Begründung kam es zu dieser Entscheidung in Bezug auf die Investitionsabzugsbeträge?

In der Urteilsbegründung stellte das Finanzgericht fest, dass es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb gab. Hintergrund für diese Einschätzung waren neben der engen räumlichen Nähe der Betriebsteile unter derselben Adresse auch die gleichartigen Tätigkeitsfelder. In dieser Konstellation ist aufgrund der gegenseitigen Ergänzung nicht von verschiedenen Gewerbebetrieben auszugehen. Die im Klageverfahren geprüften Geschäftsunterlagen zeigten darüber hinaus einen Zusammenhang, der sich organisatorisch und wirtschaftlich darstellte. Andere Faktoren wie die separate Bilanzierung führten in der Bewertung nicht zu einer anderen Entscheidung und hatten nach Ansicht des Gerichts weniger Relevanz im Vergleich zur räumlichen Nähe und den gleichen Inhalten.

Warum hat diese Entscheidung in Bezug auf die Investitionsabzugsbeträge eine hohe Bedeutung für die Unternehmen?

Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts ist eine Kopplung bestimmter Gewerbebetriebe zur Erzielung von Synergieeffekten hinsichtlich der Steueraspekte nicht immer von Vorteilen. Je nach Unternehmensgröße und Investitionsvolumen können die Investitionsabzugsbeträge einen positiven Beitrag für die Bilanz bieten. Dabei gibt es für die Unternehmen mit verschiedenen Gewerbebetrieben als Tochtergesellschaften Klarheit, dass bei geschäftlicher, räumlicher und inhaltlicher Nähe keine mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge möglich ist. Welche steuerlichen Aspekte und Vorzüge Sie als Unternehmen genießen können, erläutern wir Ihnen umfassend und individuell mit unserer Steuerberatung.