Zinszahlungen und Tilgungsdienste

Ergänzende Hinweise und FAQ-Katalog des BMJV

Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass Darlehensnehmer durch die aktuelle Krise und dadurch verursachte Einnahmeausfälle schmerzhaft getroffen werden. Da Darlehen in der Regel aus den laufenden Einnahmen abbezahlt werden, werden die zu erwartenden Einbußen häufig dazu führen können, dass die Rückzahlung von Darlehen oder die regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen nur noch mit Abstrichen oder gar nicht geleistet werden können. Nach derzeitigem Recht geraten Darlehensnehmer so unverschuldet in Gefahr, dass das Darlehen aufgrund Verzugs gekündigt wird mit der Folge der Verwertung der eingeräumten Sicherheiten.

Für Darlehensverträge gilt eine Stundungsregelung

(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 § 3 des Gesetzes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.).

Im Einzelnen gilt:

  • Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet.
  • Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.
  • Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.
  • Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst. Insbesondere Kleinstunternehmen sollen aber durch Rechtsverordnung in diese Regelung einbezogen werden können. Hierzu hat die Bundesregierung bereits die gesetzliche Ermächtigung.

Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen: BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.