Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während oder nach der Pandemie ihre Arbeit ins Homeoffice verlagert haben und hierfür ihre Wohnsituation optimieren wollten, stehen vor unerwarteten steuerlichen Einschränkungen. Besonders Paare mit Kindern, die für mehr Platz in eine größere Wohnung gezogen sind, erleben große Auswirkungen aufgrund des aktuellen Urteils in Bezug auf den Werbungskostenabzug für die privaten Umzugskosten. Im Folgenden erläutern wir Ihnen als erfahrener Steuerberater umfassend die Auswirkungen des aktuellen Urteils.

Was war die Grundlage für das aktuelle Urteil?

Zu Beginn des Jahres 2020 lebte ein berufstätiges Ehepaar mit Kind in einer 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Beide waren größtenteils außerhalb des häuslichen Büros tätig, bis ab März 2020 die Corona-Maßnahmen einen Dauerbetrieb im eigenen Office vorschrieben. Da Wohn- und Esszimmer nicht ausreichenden Platz boten, suchten die Eheleute ab April nach einer größeren Wohnung und zogen im Juli 2020 in eine 5-Zimmer-Wohnung um. Dort richteten sie zwei separate Arbeitszimmer ein und machten Umzugs- sowie Arbeitszimmerkosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Welchen Verlauf nahm die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug?

Mit Urteil vom 23. Februar 2023 (Aktenzeichen 5 K 190/22) gab das Finanzgericht Hamburg der Klage statt. Die Richter sahen den Umzug als durch die berufliche Tätigkeit veranlasst an, weil sich die Arbeitsbedingungen der Heimarbeit „wesentlich erleichtert“ hätten. Daher seien auch die Umzugskosten gemäß Paragraf 9 Absatz 1 Einkommenssteuergesetz als Werbungskosten anzuerkennen. Entscheidend war hier, dass ohne den Umzug kein adäquates häusliches Arbeitszimmer möglich gewesen wäre.

Wie verlief das weitere Verfahren?

Das beklagte Finanzamt legte gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof ein. In der Revisionsbegründung rügte es vor allem die Verletzung materiellen Rechts, da nach Auffassung des Finanzamts private Wohnbedürfnisse gleichrangig zu beruflichen Motiven für den Umzug gewesen seien. Der Bundesfinanzhof entschied am 5. Februar 2025 (Aktenzeichen VI R 3/23) anders als das Finanzgericht Hamburg und wies die Klage ab. In den zweiten Instanz wurde damit das Urteil des Finanzgerichts vollständig aufgehoben, sodass das Finanzamt in allen Punkten Recht erhielt. Die Kläger hatten die Kosten des Verfahrens zu tragen, da ihr Antrag auf Werbungskostenabzug erfolglos blieb.

Mit welcher Begründung fällte der Bundesfinanzhof dieses Urteil?

Die höchstrichterliche Instanz entschied in diesem aktuellen Urteil zu Lasten der Kläger aufgrund von drei zentralen Parametern, die wir Ihnen folgend näher erläutern:

1. Zuordnung zum privaten Lebensbereich

Ein Wohnungswechsel sei regelmäßig privater Natur und daher als nicht abziehbare Lebensführungskosten einzustufen.

2. Anforderungen an berufliche Veranlassung

Ein Umzug sei nur dann als Werbungskosten zulässig, wenn er nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken diente und private Motive nur eine untergeordnete Rolle spielten.

3. Abgrenzungspraxis

Der Bundesfinanzhof knüpfte an frühere Entscheidungen an: Ein Arbeitszimmer-Bedarf allein rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug, selbst wenn Wohnraumanpassungen erforderlich sind. Berufliche Auslöser müssen außerhalb der Wohnung liegen-etwa ein Arbeitsplatzwechsel oder eine tägliche Zeitersparnis von mindestens einer Stunde auf dem Weg zur Arbeit.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Möglichkeit Umzugskosten steuerlich geltend zu machen?

Dieses Urteil stärkt die Verwaltungs- und Rechtsprechungslinie, Umzugskosten nur bei wirklich überwiegendem beruflichen Anlass zuzulassen. Arbeitgeber und Steuerpflichtige sollten künftig genau dokumentieren, welche beruflichen Gründe einen Wohnungswechsel bedingen, und alternative Abzugsmöglichkeiten wie die Pauschale für den Heimarbeitsplatz oder laufende Arbeitszimmerkosten in Betracht ziehen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Unternehmen?

Unternehmen müssen künftig prüfen, ob Umzugszuschüsse an Mitarbeitende über Art und Höhe des Übergangslohns hinaus steuerpflichtig sein könnten. Die bisher oft praktizierte Übernahme von Umzugskosten für die Zwecke zur Heimarbeit ist nun zumindest für die betroffenen Kostenpositionen nicht mehr steuerfrei oder als Werbungskosten beim Arbeitnehmer abzugsfähig.
In diesem Zusammenhang bieten sich den Unternehmen und Mitarbeitern weitere Möglichkeiten, die steuerlichen Möglichkeiten zu optimieren. Gern beraten wir Sie als erfahrener Steuerberater in dieser Konstellation.

Grundsätzlich können die Unternehmen ihren Mitarbeitern folgende Alternativen empfehlen:

  • Nutzung der Pauschale für die Heimarbeit nach Paragraf 4 Absatz 5 Nummer 6b Einkommenssteuergesetz mit 6 Euro pro Homeoffice-Tag (bis 210 Tage)
  • Abzug der Kosten laufender Arbeitszimmermiete und Nebenkosten nach den Arbeitszimmer-Regeln
  • Nutzung der beruflich veranlassten Umzugskostenpauschalen nach Bundesumzugskostengesetz, zum Beispiel 964 Euro für Alleinstehende und 643 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person – steuerfrei oder als Werbungskosten abziehbar

Welche weiteren Neuigkeiten gibt es in Bezug auf die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Heimarbeit?

Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt, das Einkommensteuergesetz um eine Sonderregelung für Homeoffice-Umzüge zu ergänzen, um Planungssicherheit zu schaffen. Parallel arbeitet das Bundesministerium der Finanzen an einem Erlass, der detaillierte Nachweispflichten für berufliche Umzüge vorgibt. Zudem wird ein Forum der Europäischen Union zur Abstimmung steuerlicher Regelungen der Heimarbeit diskutiert, auch auf europäischer Ebene. Mit unserem Newsletter bleiben Sie hinsichtlich aktueller steuerlich relevanter Urteile und Themen informiert. Gern beraten wir Sie darüber hinaus zu verschiedenen steuerlichen Themenfeldern.