Welche steuerlichen Pflichten gehen genau auf die Erben über?

Auf die Erbinnen und Erben gehen alle steuerlichen Pflichten, wie zum Beispiel die noch offenen Steuerschulden und Steuerforderungen über, darunter festgesetzte Nachzahlungen, Vorauszahlungen für das laufende Jahr, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und aufgelaufene Zinsen. Ausgenommen sind gegen den Erblasser bereits festgesetzte Zwangsgelder, die nicht übergehen. Zudem müssen Erbinnen und Erben fehlende Steuererklärungen des Verstorbenen nachreichen und Auskünfte gegenüber dem Finanzamt erteilen.

Wann müssen Erben handeln und welche Fristen sind relevant?

Für festgesetzte Steuern gilt grundsätzlich eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Diese Frist zählt ebenfalls zu den steuerlichen Pflichten und ist für die Steuerberatung wichtig. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde und ist in Paragraf 169 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung fixiert. Wurde keine Erklärung abgegeben, verschiebt sich der Fristbeginn, und bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, sodass der Fiskus auch ältere Sachverhalte noch verfolgen kann. Neue höchstrichterliche Entscheidungen stellen klar, dass eine bereits aufgrund einer Hinterziehung verlängerte Festsetzungsfrist auch dann nicht nochmals zuungunsten der Verwaltung verlängert wird, wenn die Erbin oder der Erbe eigene Unterlassungen begeht.

Wie müssen Erben praktisch und organisatorisch vorgehen?

Erbinnen und Erben sollten zeitnah folgende Schritte durchführen, um den steuerlichen Pflichten vollständig nachzukommen. Nach der Bestandsaufnahme aller vorhandenen Unterlagen folgt die Einreichung noch ausstehender Steuererklärungen einschließlich der Erklärung für das Todesjahr. Kommt es zu Fragen, ist die Beantwortung von Finanzamtsanfragen erforderlich und darüber hinaus je nach Konstellation die Beschaffung notwendiger Belege und die Entscheidung über eine Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten oder die Einzelveranlagung. Ergänzend dazu ist gegebenenfalls eine Prüfung früherer Erklärungen relevant und bei Bedarf deren Berichtigung. Wenn eine Nachlassverwaltung besteht, kann die Haftung für bestimmte durch den Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt sein, sodass Erbinnen und Erben nicht unbedingt mit ihrem Privatvermögen haften. Gern beraten wir Sie als erfahrener Steuerberatung individuell und diskret zu allen Fragen rund um die Erbschaftsteuererklärung oder die steuerlichen Pflichten.

Warum Fehler, Unterlassungen und Selbstanzeigen für Erben wichtig sind?

Erbinnen und Erben haften nicht nur zivilrechtlich für die Nachlassverbindlichkeiten, sondern können bei bewussten oder schweren Fehlangaben strafrechtlich belangt werden. Das Steuerstrafrecht sieht bei Steuerhinterziehung auch Freiheitsstrafen vor, die je nach Schwere anfallen können. Dies ist in Paragraf 370 der Abgabenordnung geregelt. Entdeckte falsche oder fehlende Angaben in früheren Steuererklärungen sollten unverzüglich dem Finanzamt mitgeteilt oder durch eine Selbstanzeige bereinigt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen, um strafbefreiend zu wirken.

Welche Auswirkungen haben diese Pflichten für Unternehmen und Betriebsübergänge?

Wenn die verstorbene Person Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens war, greifen zusätzliche Pflichten und steuerliche Konsequenzen. In dieser Konstellation müssen laufende Umsatzsteuererklärungen, Gewerbesteuerfragen, Feststellungen zu Einheitswerten von Grundstücken und die Behandlung von Betriebsaufgaben oder Betriebsfortführungen geklärt werden. Entscheidend ist die rechtzeitige Abstimmung mit der steuerlichen Beratung, weil Entscheidungen zur Fortführung, zur Aufgabe oder zur Veräußerung des Betriebs erhebliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen haben und die Abzugsfähigkeit bestimmter Nachlassverbindlichkeiten begrenzt sein kann. Auch bei diesen Sachverhalten stehen wir Ihnen gern als erfahrener und renommierter Steuerberater zur Verfügung.

Wie verlief jüngste Rechtsprechung und welche Konsequenzen hat sie konkret?

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zentrale Fragen zur Haftung und zu Fristen sowie zur Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten geklärt. So stellte der Bundesfinanzhof unter anderem fest, dass eine bereits wegen Steuerhinterziehung des Erblassers auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist durch eine spätere Hinterziehung des Erben nicht automatisch nochmals zu verlängern ist. Weiterhin wurden per richterlicher Entscheidung festgelegt, dass die Ablaufhemmung in bestimmten Strafverfolgungssituationen bestehen bleibt. In einem weiteren Verfahren entschied das Gericht zur Frage, wann durch die Erben erklärte oder entstandene Einkommensteuer bei Aufgabe eines Betriebs als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden kann und schränkte den Abzug entsprechender Zahlungen ein. Diese Rechtsprechung verlangt von Unternehmen und Betriebsnachfolgerinnen und -nachfolgern besondere Sorgfalt bei der Dokumentation, bei Berichtigungen und bei der rechtzeitigen steuerlichen Beratung, weil materielle Steuerfolgen und Verjährungsfragen betroffen sind.