Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Digitale Nachweise ab 01.01.2026
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ab dem 01.01.2026 deutlich digitaler. Unternehmen, die in Deutschland Vorsteuerbeträge erstattet bekommen möchten, müssen ihre Nachweise künftig grundsätzlich elektronisch einreichen. Damit wird das bisher stärker papierbasierte Verfahren modernisiert und an die Verfahren für in der EU ansässige Unternehmer angenähert.
Für betroffene Unternehmen ist diese Änderung mehr als nur eine technische Umstellung. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist ein formal anspruchsvolles Antragsverfahren. Fehler bei Belegen, Fristen, Nachweisen oder der Unternehmereigenschaft können dazu führen, dass Erstattungen verzögert werden oder im schlimmsten Fall verloren gehen. Deshalb sollten Unternehmer und Unternehmen frühzeitig prüfen, ob ihre Prozesse zur Belegsammlung, Digitalisierung und Antragstellung den neuen Anforderungen entsprechen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 02.06.2026 festgelegt, dass Rechnungen und Einfuhrbelege im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer künftig digital nachzuweisen sind. Die Änderungen gelten für Anträge auf Vorsteuervergütung, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden. Damit betrifft die Neuregelung bereits Anträge, die sich auf Vergütungszeiträume beziehen und ab 2026 eingereicht werden.
Was ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren?
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht es Unternehmern, sich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen, ohne dass sie in Deutschland regulär umsatzsteuerlich registriert sein müssen. Das betrifft insbesondere ausländische Unternehmer, die in Deutschland Eingangsleistungen beziehen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Messen, Geschäftsreisen, Transporten, Einfuhren, Beratungsleistungen oder anderen betrieblichen Ausgaben.
Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, also Unternehmer aus Drittstaaten, gelten besondere Vorgaben. Diese sind in § 61a UStDV geregelt. Die Antragstellung erfolgt in Deutschland gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge tatsächlich angefallen sind und dass er die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Vergütung erfüllt.
Das Verfahren ist für Unternehmen wichtig, weil Vorsteuerbeträge schnell erhebliche Größenordnungen erreichen können. Wer regelmäßig in Deutschland betriebliche Kosten trägt, sollte sicherstellen, dass Vorsteuerbeträge nicht aus rein formalen Gründen verloren gehen.
Digitale Nachweise: Was ändert sich ab 2026?
Die zentrale Änderung lautet: Rechnungen und Einfuhrbelege sind im Vorsteuer-Vergütungsverfahren künftig elektronisch einzureichen. Der Wechsel vom Papiernachweis zum Digitalnachweis soll das Verfahren effizienter machen, Medienbrüche reduzieren und die Bearbeitung durch die Finanzverwaltung erleichtern.
Regelmäßig erfolgt die Übermittlung über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern. Dort sollen die relevanten Belege hochgeladen und dem Antrag zugeordnet werden. In Ausnahmefällen ist während einer Übergangsphase auch die Bereitstellung der Unterlagen auf einem Speichermedium möglich, zum Beispiel auf einem USB-Stick. Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht als Standardlösung verstanden werden. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass der elektronische Upload über das BZSt-Portal der Regelfall ist.
Zusätzlich ist dem Antrag eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge beizufügen. Das bedeutet: Unternehmen müssen nicht nur Belege einreichen, sondern die einzelnen Vorsteuerbeträge strukturiert aufbereiten. Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt, denn eine unvollständige oder unklare Einzelaufstellung kann Rückfragen, Verzögerungen oder Ablehnungsrisiken auslösen.
Welche Belege müssen digital eingereicht werden?
Nach den neuen Vorgaben sind Rechnungen und Einfuhrbelege elektronisch nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbelegs 250 Euro übersteigt. Diese Schwelle ist für die Praxis wichtig: Bei Belegen bis einschließlich 250 Euro entfällt die Nachweispflicht im Regelfall. Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Belege unwichtig wären. Unternehmen sollten sie weiterhin vollständig aufbewahren, weil das BZSt im Einzelfall zusätzliche Nachweise verlangen kann.
Für Rechnungen und Einfuhrbelege über 250 Euro gilt: Die Vorsteuerbeträge sind durch Hochladen der Belege im Online-Portal des BZSt nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann der Nachweis über ein Speichermedium erfolgen. Unternehmen sollten dabei auf eine saubere Dateibenennung, vollständige Lesbarkeit und eindeutige Zuordnung achten.
Gerade bei größeren Antragsvolumen empfiehlt sich ein interner Standard. Jeder Beleg sollte so digitalisiert werden, dass Rechnungsdatum, Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, Umsatzsteuerbetrag und Gesamtbetrag lesbar sind. Unvollständige oder schlecht gescannte Belege können zu Rückfragen führen und die Erstattung verzögern.
Einzelaufstellung der Vorsteuerbeträge: Mehr Struktur erforderlich
Eine besonders praxisrelevante Änderung ist die Pflicht zur detaillierten Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Unternehmen müssen also eine strukturierte Übersicht beifügen, aus der sich die einzelnen Belege und die jeweiligen Vorsteuerbeträge nachvollziehen lassen.
Diese Einzelaufstellung sollte mindestens so aufgebaut sein, dass das BZSt jede Position eindeutig prüfen kann. Dazu gehören typischerweise Angaben wie Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Name des leistenden Unternehmers, Art der Leistung, Nettoentgelt, Umsatzsteuerbetrag, Bruttobetrag, Belegnummer und Zuordnung zur hochgeladenen Datei.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Vorbereitung des Antrags beginnt nicht erst im BZSt-Portal. Bereits bei der Belegsammlung sollte darauf geachtet werden, dass alle relevanten Daten vollständig erfasst werden. Wer erst kurz vor Fristablauf versucht, Belege zu sortieren und Vorsteuerbeträge zusammenzustellen, riskiert Fehler und Verzögerungen.
Nachweis der Unternehmereigenschaft
Neben den Rechnungen und Einfuhrbelegen bleibt auch der Nachweis der Unternehmereigenschaft ein zentraler Bestandteil des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens. Nach § 61a Abs. 4 UStDV kann dieser Nachweis mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung übermittelt werden. Dabei ist das im Zeitpunkt der Ausstellung gültige Muster zu verwenden, insbesondere das Muster USt 1 TN.
Das BZSt kann im Einzelfall die Vorlage im Original verlangen. Unternehmen sollten daher nicht nur eine digitale Kopie bereithalten, sondern auch sicherstellen, dass das Original oder ein gleichwertiger Nachweis verfügbar ist. Dies gilt insbesondere für Drittlandsunternehmer, bei denen die Prüfung der Unternehmereigenschaft eine besondere Rolle spielt.
Für die Praxis ist wichtig: Der Nachweis der Unternehmereigenschaft sollte aktuell, formal korrekt und eindeutig dem Antragsteller zuzuordnen sein. Abweichungen bei Namen, Anschriften oder Registrierungsdaten können Rückfragen auslösen. Gerade wenn sich Unternehmensname, Adresse oder Rechtsform geändert haben, sollten die Unterlagen vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden.
Originalpapierbelege: Nur noch Ausnahme, aber weiterhin möglich
Auch wenn das Verfahren digitalisiert wird, kann das BZSt im Einzelfall Originalbelege verlangen. Außerdem können in Ausnahmefällen während einer Übergangsphase Belege auf einem Speichermedium eingereicht werden. Werden Originalpapierbelege an das BZSt gesendet, werden diese durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise entwertet.
Für Unternehmen bedeutet das: Papierbelege sollten weiterhin sorgfältig verwahrt werden, auch wenn der digitale Nachweis im Vordergrund steht. Gerade bei Einfuhrbelegen, besonderen Rechnungsarten oder Belegen aus Ländern mit abweichenden Rechnungsformaten kann es sinnvoll sein, Originale geordnet aufzubewahren.
Die Digitalisierung ersetzt also nicht die Pflicht zur sauberen Dokumentation. Sie verschiebt lediglich den Schwerpunkt der Antragstellung vom Papiernachweis hin zur elektronischen Einreichung.
Warum die Änderungen für Unternehmen wichtig sind
Für Unternehmen bringt die Digitalisierung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens Chancen und Risiken. Positiv ist, dass digitale Belege schneller übermittelt werden können, weniger Postlaufzeiten entstehen und die Bearbeitung perspektivisch effizienter werden kann. Unternehmen können ihre Unterlagen zentral vorbereiten und den Antrag strukturierter einreichen.
Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Datenqualität. Ein digitaler Prozess funktioniert nur, wenn Belege vollständig, lesbar und korrekt zugeordnet sind. Fehler in Dateinamen, unvollständige Scans, fehlende Einzelaufstellungen oder abweichende Unternehmensdaten können den Antrag verzögern.
Besonders betroffen sind Unternehmen, die nur gelegentlich Vorsteuervergütungsanträge stellen. Dort fehlt häufig ein eingespielter Prozess. Aber auch größere Unternehmen mit vielen Einzelbelegen sollten ihre Abläufe prüfen, weil hohe Belegmengen ohne klare Struktur schnell unübersichtlich werden.
Praxisfolgen für Unternehmer aus Drittstaaten
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sollten spätestens ab 2026 ihre deutschen Vorsteuerbelege digital erfassen und laufend sortieren. Wer bis zur Antragstellung wartet, muss häufig Belege aus unterschiedlichen Abteilungen, Ländern oder Projekten zusammensuchen. Das erhöht die Fehleranfälligkeit.
Sinnvoll ist ein Prozess, bei dem deutsche Eingangsrechnungen und Einfuhrbelege bereits während des Jahres gesammelt, geprüft und digital abgelegt werden. Dabei sollte klar sein, welche Belege über der 250-Euro-Grenze liegen und deshalb voraussichtlich digital hochzuladen sind. Auch Belege bis 250 Euro sollten aufbewahrt werden, weil das BZSt sie bei Bedarf anfordern kann.
Unternehmen sollten außerdem prüfen, wer intern für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren verantwortlich ist. Das kann die Buchhaltung, Steuerabteilung, ein externer Steuerberater oder eine Kombination aus mehreren Beteiligten sein. Wichtig ist, dass Verantwortlichkeiten, Fristen und Dokumentationsanforderungen eindeutig geregelt sind.
Typische Fehler im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
In der Praxis entstehen viele Probleme nicht durch die steuerliche Grundfrage, sondern durch formale Fehler. Typische Fehler sind unvollständige Rechnungen, fehlende oder nicht lesbare Belege, unklare Leistungsbeschreibungen, nicht passende Antragstellerdaten, fehlende Unternehmereigenschaftsnachweise, falsche Beträge in der Einzelaufstellung oder verspätete Antragstellung.
Mit der Digitalisierung kommen weitere Fehlerquellen hinzu: falsches Dateiformat, schlechte Scanqualität, fehlende Zuordnung zwischen Einzelaufstellung und Belegdatei, doppelte Belege, fehlende Uploads oder die Annahme, dass kleine Belege gar nicht aufbewahrt werden müssen.
Unternehmen sollten deshalb vor Antragstellung einen Qualitätssicherungsprozess einführen. Jede Position in der Einzelaufstellung sollte mit einem Beleg abgeglichen werden. Jede Datei sollte eindeutig benannt sein. Die Summe der Vorsteuerbeträge sollte mit dem Antrag übereinstimmen. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft sollte aktuell und vollständig sein.
Unternehmer-Checkliste für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2026
Unternehmen sollten für Anträge nach dem 31.12.2025 folgende Punkte prüfen:
Sind alle deutschen Rechnungen und Einfuhrbelege vollständig erfasst? Sind Belege über 250 Euro digital lesbar und uploadfähig? Sind auch Belege bis 250 Euro intern archiviert? Gibt es eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge? Stimmen Einzelaufstellung, Belege und Antragssummen überein? Ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft aktuell und im richtigen Muster vorhanden? Sind Unternehmensname, Adresse und Registrierungsdaten konsistent? Ist geklärt, ob Belege über das BZSt-Portal hochgeladen oder ausnahmsweise auf Speichermedium bereitgestellt werden? Sind interne Zuständigkeiten und Fristen klar geregelt?
Diese Checkliste hilft, Erstattungsrisiken zu minimieren und die Bearbeitung zu beschleunigen.
Wie aconax Unternehmen unterstützt
Die Steuerberatung aconax unterstützt Unternehmen und Unternehmer bei der Vorbereitung und Einreichung von Anträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Gerade bei Drittlandsunternehmern ist eine saubere Struktur wichtig, weil die Anforderungen formal streng sind und Fehler schnell zu Verzögerungen führen.
aconax hilft bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit, der Zusammenstellung digitaler Nachweise, der Erstellung der Einzelaufstellung, der Abstimmung mit dem BZSt und der Kontrolle der notwendigen Unternehmernachweise. Außerdem unterstützen wir Unternehmen dabei, interne Prozesse so aufzusetzen, dass Belege künftig laufend und prüfungssicher gesammelt werden.
Für Unternehmen mit regelmäßigem Deutschlandbezug kann ein standardisierter Prozess erhebliche Vorteile bringen: weniger Nachfragen, schnellere Anträge, geringeres Ablehnungsrisiko und bessere Liquiditätsplanung.
Fazit: Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird digitaler – Unternehmen müssen Prozesse anpassen
Ab dem 01.01.2026 wird das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer digitaler. Rechnungen und Einfuhrbelege sind grundsätzlich elektronisch einzureichen, insbesondere wenn der Gesamtbetrag des Belegs 250 Euro übersteigt. Zusätzlich ist eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge erforderlich.
Für Unternehmen ist die Umstellung eine Chance, das Verfahren effizienter zu gestalten. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Belegqualität, digitale Ablage und strukturierte Antragstellung. Wer frühzeitig klare Prozesse einführt, reduziert Rückfragen und verbessert die Chancen auf eine zügige Vorsteuervergütung.
Die Steuerberatung aconax unterstützt Sie dabei, die neuen digitalen Anforderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren sicher umzusetzen und Ihre Erstattungsansprüche sauber geltend zu machen.

