Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks – Stundung der Kaufpreisforderung bei Ratenzahlungsabrede als Einräumung eines Darlehens

Im folgenden Artikel möchten wir Sie über eine wichtige aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts aus Schleswig-Holstein informieren. Bei dieser aktuellen Rechtsprechung ging es um die steuerliche Behandlung der Stundung einer Kaufpreisforderung bei der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks (Aktenzeichen 4 K 34/24). In diesem Sachverhalt spielen das Kapitalvermögen und damit verbundene Ratenzahlungen eine wichtige Rolle für die Steuerberatung, über die wir Sie gern im Detail aufklären. Kommen Sie bei Fragen in diesem Zusammenhang oder zu anderen Steuerfragen gern auf uns als erfahrene Steuerberatung zu.

Was bedeutet die Stundung der Kaufpreisforderung grundsätzlich?

Die Stundung der Kaufpreisforderung bedeutet, dass der Käufer den Kaufpreis nicht sofort, sondern in Raten über einen bestimmten Zeitraum hinweg bezahlt. Durch die Ratenzahlungen wird die finale Zahlung des Kaufpreises aufgeschoben, was grundsätzlich als Einräumung eines Darlehens zu verstehen ist.

Welcher Sachverhalt lag dieser aktuellen Rechtsprechung zugrunde?

Der Fall betraf die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks, bei dem die Vertragsparteien eine Ratenzahlung ohne Zinsvereinbarung vereinbart hatten. Das Finanzgericht musste klären, ob und wie diese Ratenzahlungen steuerlich zu behandeln sind. Dabei stellte es fest, dass die Raten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind, selbst wenn keine Zinsen vereinbart wurden. Der Zinsanteil führt zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag.

Konkret verkaufte im aktuellen Fall ein Eigentümer eines Grundstücks, diese Immobilie an einen engen Freund und langjährigen Geschäftspartner. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 500.000 Euro. Beide Parteien einigten sich darauf, dass der Käufer den Kaufpreis in zehn jährlichen Raten zu jeweils 50.000 Euro zahlen durfte. Im Kaufvertrag wurde in dieser Konstellation ausdrücklich festgelegt, dass auf die anteiligen Zahlungen in Raten keine Zinsen erhoben werden sollten.

Nach dem Verkauf und der ersten Ratenzahlung stellte sich jedoch heraus, dass das zuständige Finanzamt die Raten als Einräumung eines Darlehens und somit als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes einstufte. Der Verkäufer legte Einspruch gegen diese Entscheidung ein, da er der Meinung war, dass die Zahlungen in Raten aufgrund der fehlenden Verzinsung nicht als Darlehen zu werten seien.

Wie war der weitere Urteilsverlauf?

Dieser aktuelle Fall landete vor dem Finanzgericht Schleswig-Holsteinischen, welches über die Angelegenheit zu entscheiden hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Stundung der Kaufpreisforderung durch die Ratenzahlungsabrede als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren ist. Diese Qualifikation bleibt bestehen, auch wenn keine Zinsen vereinbart wurden.

Welche Begründung lieferte das Gericht in Bezug auf das Urteil?

Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Darlehenscharakter aufgrund der Zahlung in Raten. Durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung wird die Fälligkeit der Kaufpreisforderung aufgeschoben, was laut dem Gericht wirtschaftlich einer Darlehensgewährung gleichkommt. Auch ohne vereinbarte Zinsen entsteht ein Darlehensverhältnis, da der Verkäufer auf die sofortige Kaufpreiszahlung verzichtet und dem Käufer damit einen finanziellen Vorteil gewährt. Ergänzend dazu handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz. Demnach können Einkünfte aus der Einräumung eines Darlehens als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Das bedeutet, dass auch fiktive Zinsen, die durch die Ratenzahlung entstehen, steuerlich relevant sind und als Einkünfte erfasst werden müssen. Eine weitere Urteilsbegründung liegt in der grundsätzlich erforderlichen Aufteilung von Zahlungen in Raten, die in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind. Der Zinsanteil stellt in dieser Konstellation einen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar, während der Tilgungsanteil die Rückzahlung des Darlehens darstellt. Diese Aufteilung erfolgt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn keine explizite Verzinsung vereinbart wurde.

Was sind die konkreten Auswirkungen des Urteils?

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat weitreichende Auswirkungen auf Steuerzahler, die Grundstücke aus ihrem Privatvermögen im Wege der Ratenzahlung veräußern. Die Stundung der Kaufpreisforderung wird unabhängig von der Formulierung und Fixierung im Kaufvertrag als Darlehen betrachtet und so von den Finanzämtern gewertet. Das aktuelle Urteil zeigt, dass die Aufteilung der Zahlungen in Raten in Zins- und Tilgungsanteile führt und somit ein steuerpflichtiger Kapitalertrag entsteht. Auch wenn keine Zinsen vereinbart sind, müssen die fiktiven Zinsen steuerlich berücksichtigt werden. Dahingehend sollten Käufer und Verkäufer bei Immobilientransaktionen exakt prüfen, welchen finanziellen und steuerlich relevanten Modalitäten vereinbart werden.

Was sollten Steuerzahler aufgrund dieses aktuellen Urteils beachten?

Steuerzahler, die eine Grundstücksveräußerung mit Ratenzahlungsabrede planen, sollten sich bewusst sein, dass dies zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. Es ist ratsam, die steuerlichen Konsequenzen im Voraus zu prüfen und gegebenenfalls eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation der Vereinbarungen können helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden.