Selbstständige – Quarantäne

Selbstständige

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen.
Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum per-sönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.
Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefähr-dung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemes-senem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.

Quarantäne

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich potenziell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:

a) Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.
b) Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Er bekommt sie aber auf Antrag (weitere Infos s.u.) von den zuständigen Behörden erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

Zur Höhe der Entschädigung:

Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen Anspruch in Höhe des Nettogehaltes, danach in Höhe des
gesetzlichen Krankengeldes.

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.