Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht

Die E-Rechnung ist für zahlreiche Unternehmen ein zentrales Thema für den Jahreswechsel 2024/2025. Mit der teilweise verpflichtenden Neueinführung dieser Form der Rechnungsausstellung gibt es zahlreiche Anpassungen, die auch Auswirkungen auf die Steuerberatung haben. Mit einem aktuell veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung werden einige der bereits gefassten Beschlüsse und Änderungen konkretisiert, die wir Ihnen folgend gern im Detail zusammenfassen.

Wann wurde das Schreiben veröffentlicht und was beinhaltet es?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2024 ein wichtiges Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Dieses Schreiben mit dem Titel „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025“ behandelt die neuen Regelungen zur E-Rechnung, die im Rahmen des Wachstumschancengesetzes festgelegt wurden. Es enthält auch Antworten auf spezifische Fragestellungen zur E-Rechnung und baut weitgehend auf einem im Juni 2024 veröffentlichten Entwurf auf. Neu hinzugekommen sind konkretisierende Erläuterungen.

Welche wichtigen Änderungen bringt das Wachstumschancengesetz grundsätzlich mit sich?

In dem Wachstumschancengesetz wurden die gesetzlichen Anforderungen für die Ausstellung von Rechnungen umfassend überarbeitet und inhaltlich angepasst. Eine der bedeutendsten Änderungen ist, dass ab dem 1. Januar 2025 alle Unternehmensgrößen in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen als strukturierte Datensätze zu empfangen. Diese Pflicht gilt für alle inländischen Leistungen im B2B-Bereich.

Welche weiteren Fristen sind im Zusammenhang mit der Rechnungsausstellung bereits jetzt fixiert?

Für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 in Papierform oder als PDF ausgestellt wurden und nicht als elektronische Rechnung vorliegen, wird ein Bestandsschutz gewährt. Abweichend vom ursprünglichen Entwurf ist eine elektronische Rechnung nur dann erforderlich, wenn sich Angaben auf der bestehenden Rechnung ändern.
Ab dem 1. Januar 2028 ist es darüber hinaus für alle Unternehmen verpflichtend, elektronische Rechnungen als strukturierte Datensätze bei inländischen B2B-Leistungen auszustellen. Die elektronischen Rechnungen müssen in einem strukturierten Format erstellt, übermittelt und empfangen werden, um eine elektronische Verarbeitung zu ermöglichen.

Warum wurde die Verpflichtung zur E-Rechnung eingeführt?

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung soll Umsatzsteuerbetrug bekämpfen und die Effizienz in Unternehmen steigern. Zudem bildet sie die Grundlage für die Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung.

Welche weiteren konkreten Inhalte wurden in dem Schreiben zur E-Rechnung festgehalten?

Neben der Fixierung und erneuten Klarstellung der Fristen enthält das Schreiben unter anderem auch Informationen in Bezug auf das Format der E-Rechnungen. Demnach sind die elektronischen Rechnungen in einem strukturierten Format auszustellen, zu übermitteln und zu empfangen, um eine elektronische Verarbeitung zu ermöglichen. Konkrete Grundlage für diese ist die EU-Norm 2014/55/EU. Weiterhin wurde festgelegt, dass eine Pflicht zur elektronischen Rechnungserstellung ebenfalls dann besteht, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung mittels einer Gutschrift ausstellt.

Die Implementierung der E-Rechnung im B2B-Bereich stellt die Grundlage für eine spätere Verpflichtung zur transaktionsbasierten Meldung von Geschäftsvorgängen an ein zentrales EDV-System der Verwaltung dar.

Wie ist der Umgang mit hybriden Rechnungsformaten?

Früher wurde unter „Lesbarkeit“ verstanden, dass eine Rechnung für das menschliche Auge lesbar sein muss. Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD war der visuelle Teil der Rechnung bei Abweichungen ausschlaggebend. Mit der neuen Pflicht zur E-Rechnung hat sich dies geändert: „Lesbar“ bedeutet jetzt, dass die Datei von einer Maschine lesbar sein muss. Somit sind bei hybriden Formaten die im XML-Format vorliegenden Rechnungsdaten entscheidend. Bei Unstimmigkeiten zwischen den strukturierten Daten und beispielsweise einer PDF-Datei, gelten die strukturierten Daten. Die grundsätzliche Akzeptanz hybrider Formate bleibt jedoch bestehen.

Warum ist die E-Rechnung in der Steuerberatung wichtig?

Insgesamt trägt die E-Rechnung zur Digitalisierung und Modernisierung der Steuerberatung bei, was sowohl Steuerberatern als auch ihren Mandanten zugutekommt. Dies ist auch auf Basis des aktuellen Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen deutlich erkennbar. Auch für die Steuerberater ist die E-Rechnung wichtig, da unter anderem die folgenden wesentlichen Effekte mit der Einführung eintreten sollten:

  • Zeitersparnis: Durch die automatisierte Erfassung und Verarbeitung von Rechnungen erspart sich jedes Unternehmen viel Zeit im Vergleich zur manuellen Erfassung.
  • Fehlerreduktion: Die direkte Übernahme der Rechnungsdaten in Buchhaltungssysteme verringert das Risiko von Fehlern, die durch manuelle Eingaben entstehen können.
  • Rechtssicherheit: Die E-Rechnung erfüllt alle rechtlichen Anforderungen und sorgt für eine sichere Aufbewahrung und Archivierung von Rechnungen.
  • Effizienzsteigerung: Unternehmen können ihre Prozesse optimieren, da die Daten ohne Medienbruch direkt in die Finanzbuchhaltung integriert werden können.
  • Nachverfolgbarkeit: Die E-Rechnung erleichtert die Nachverfolgung und Überprüfung von Geschäftsvorgängen, was besonders für Steuerberater und ihre Mandanten von Vorteil ist.

Gern beraten wir Sie bei allen Fragen rund um die E-Rechnung in Bezug auf steuerliche Aspekte für Ihr Unternehmen.