PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar
Im Folgenden präsentieren wir Ihnen unseren aktuellen Newsletter – eine praxisnahe Analyse zur neuen Rechtsprechung im Bereich der Mieterstromlieferung durch eine PV-Anlage. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen 15 K 128/21) schafft Klarheit für Immobilienunternehmen und Investoren in Bezug auf die selbstständige Hauptleistung sowie die Betriebskosten. Als professioneller und erfahrener Steuerberater informieren und beraten wir Sie gerne zu diesem und weiteren Themen hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.
Welcher Sachverhalt lag dem aktuellen Urteil zugrunde?
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, in dem er neben der Wohnraumvermietung auch die Stromversorgung für seine Mieter organisierte. Hierbei wurden die Stromlieferungen über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet – ein Modell, das bislang im Zusammenspiel mit der steuerbefreiten Vermietung zu Unsicherheiten in der Umsatzsteuerbehandlung führte
Wie kam es zur Installation der Photovoltaikanlage?
Im Rahmen einer Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau verpflichtete sich der Kläger, eine bestimmte Quote – konkret 50 % – der insgesamt gelieferten Strommenge innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Zur Erfüllung dieser Förderbedingungen installierte er auf dem betreffenden Mehrfamilienhaus eine PV-Anlage, um damit umweltfreundlich Strom zu erzeugen. Da die PV-Anlage nicht immer ausreichend Strom produzierte, um den Bedarf der Mieter vollständig zu decken, sorgte der Kläger dafür, dass fehlende Menge durch den Bezug von externem Strom kompensiert wurde. Beide Stromquellen – der selbst erzeugte sowie der zusätzlich bezogene Strom – wurden über einen gemeinsamen Abrechnungsmechanismus an die Mieter weitergeleitet, wobei der jeweilige Verbrauch nachvollziehbar und separat erfasst wurde
Warum war der Vorsteuerabzug zunächst problematisch?
Nach Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt argumentierte jedoch, dass die Stromlieferung als unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Daraus folgte, dass nur ein anteiliger Vorsteuerabzug (in dieser Konstellation 50 %) zulässig wäre, da die Hauptleistung – die Vermietung – umsatzsteuerbefreit ist
Was hat das jüngste Urteil ergeben?
Im aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Münster wurde entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom – also sowohl die Einspeisung des selbst erzeugten als auch den ergänzend bezogenen Strom – als selbstständige Hauptleistung gewertet wird. In dem zugrundeliegenden Fall verband ein Eigentümer die steuerfreie Vermietung eines Mehrfamilienhauses mit der Stromversorgung seiner Mieter über Betriebskostenabrechnungen. Das Gericht stellte in seinem neuerlichen Urteil in diesem Zusammenhang klar, dass diese Leistung wirtschaftlich getrennt von der Vermietung der Wohnräume zu betrachten ist und somit andere steuerliche Konsequenzen hat als bislang angenommen.
Warum ist diese aktuelle Entscheidung relevant?
Lange Zeit blieb die Abgrenzung zwischen einer umsatzsteuerfreien Vermietung und der Begleitleistung der Stromlieferung durch eine PV-Anlage unscharf. Die jüngste Entscheidung durch das Finanzgericht Münster sorgt nun für Rechtssicherheit: Auch wenn das Mietverhältnis an sich umsatzsteuerfrei ist, wird die Stromlieferung klar als eigenständige Leistung anerkannt. Dies ermöglicht den Vorsteuerabzug bei Investitionen in PV-Anlagen in vollem Umfang – ein Aspekt, der in der bisherigen Praxis häufig zu Unsicherheiten geführt hat.
Wie verändert sich der Vorsteuerabzug?
Zuvor wurde der Vorsteuerabzug bei Anschaffung einer PV-Anlage teilweise ausgeschlossen, weil die Stromlieferung als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung interpretiert wurde. Das FG Münster hebt diese Einschränkung nun auf: Die Stromlieferungen gelten als eigenständige Hauptleistungen, sodass die komplette Anschaffung der PV-Anlage den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zugeordnet werden kann. Diese Klarstellung führt zu einer erheblichen Erleichterung und Liquiditätsverbesserung für Investoren, die auf moderne, nachhaltige Technologien setzen.
Wer profitiert von der neuen Regelung?
Die Entscheidung kommt insbesondere Eigentümern und Betreibern von Mietobjekten zugute, die im Rahmen ihrer nachhaltigen Investitionsstrategie Photovoltaikanlagen installieren und Mieterstrommodelle anbieten. Immobilienunternehmen, die sowohl selbst erzeugten als auch extern zugekauften Strom an ihre Mieter liefern, können nach der Rechtsprechung von einer optimierten steuerlichen Behandlung profitieren. Auch Kapitalanleger und Unternehmen, die innovative Energiekonzepte umsetzen, profitieren von der veränderten Bewertung der Leistungen. Gern beraten wir Sie in diesem Zusammenhang zu den Möglichkeiten und steuerlichen Effekten.
Welche praktischen Auswirkungen bestehen für betroffene Unternehmen?
Die neue Rechtslage verlangt in der täglichen Praxis eine klare Trennung der Leistungen. Vermieter sollten künftig die Stromlieferung und die Wohnraumvermietung getrennt erfassen und abrechnen. Eine präzise Dokumentation, etwa durch separate Messsysteme und Zusatzvereinbarungen in den Mietverträgen, ist essenziell, um den Vorsteuerabzug optimal in Anspruch zu nehmen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass bereits bestehende Verträge einer Überprüfung unterzogen und gegebenenfalls neu strukturiert werden sollten.
Was ist das Fazit aus dem Urteil?
Durch die Einstufung der Mieterstromlieferung als selbstständige Hauptleistung wird die durch die Photovoltaikanlage erzeugte und gelieferte Strommenge voll den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zugeordnet. Das bedeutet, dass der vollständige Vorsteuerabzug für die PV-Anlage möglich ist. Aufgrund dieser Entscheidung sind die Investitionen in eine PV-Anlage durch die Möglichkeit des vollständigen Abzugs der Vorsteuer wesentlich rentabler und bieten mehr finanzielle Vorteile.