Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

In dem aktuellen Urteil geht es um Leasingsonderzahlungen, die bei Leasingfahrzeugen nicht unüblich sind, und deren Auswirkungen auf die jährlich zu ermittelnden Gesamtkosten des dienstlich genutzten Fahrzeuges. Das aktuelle Urteil hat eine hohe Relevanz für Dienstwagennutzen, Unternehmen und Steuerberater, da die korrekte Abrechnung der Aufwendungen für die Nutzung von Leasingfahrzeugen finanziell erhebliche Auswirkungen haben kann. Wir erläutern Ihnen als professioneller Steuerberater im Folgenden die wesentlichen Aspekte des aktuellen Urteils und dessen Effekte auf die Unternehmen.

Was sind Leasingsonderzahlungen?

Bei den Leasingsonderzahlungen handelt es sich um Vorauszahlungen, die zu Beginn eines Leasingvertrags geleistet werden können. Diese einmaligen Zahlungen dienen im Regelfall dazu, die monatlichen Leasingraten zu senken, sodass sich durch die Vorauszahlung eines größeren Betrags die Restschuld, die über die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird, verringert. Genutzt werden diese Sonderzahlungen um die monatlichen Ausgaben planbar und niedrig zu halten. Zudem kann eine höhere Sonderzahlung oft zu besseren Leasingkonditionen führen.

Worum ging es in dem aktuellen Urteil konkret?

Das neuerliche Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2024 mit dem Aktenzeichen VI R 9/22 befasste sich mit der steuerlichen Behandlung von Leasingsonderzahlungen für beruflich genutzte Fahrzeuge. Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, hatte im Dezember 2018 einen BMW geleast und eine Sonderzahlung in dieser Konstellation in Höhe von 15.000 Euro geleistet. Diese Zahlung sollte ursprünglich vollständig im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Ergänzend dazu wurden Einmalzahlungen für individuelles Zubehör in Höhe von mehr als 3.000 Euro in der Steuererklärung angesetzt, sodass sich eine Kilometeransatz von 0,93 Euro pro Kilometer ergab.

Warum landete dieser Fall vor Gericht und wie war der weitere Verlauf?

Dieser Ansatz für jeden gefahrenen Kilometer wurde zunächst einmalig für die Berechnung der Werbungskosten im Jahr 2018 angesetzt, was vom zuständigen Finanzamt akzeptiert wurde.
Die Grundlage für das gerichtliche Verfahren war der erneute Ansatz dieses Kilometersatzes im Jahr 2019 durch den Kläger. Aufgrund der veränderten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Leasingsonderzahlungen lehnte das Finanzamt diesen Kilometersatz ab, woraufhin der Betroffene Klage einreichte. In der ersten Instanz gab das zuständige Finanzgericht dem Kläger recht, was jedoch dazu führte, dass dieser Vorgang beim Bundesfinanzhof landete.

Zu welcher Entscheidung kam der Bundesfinanzhof hinsichtlich der Berücksichtigung der Leasingsonderzahlungen?

Der Bundesfinanzhof hat in dem jüngsten Urteil entscheiden, das die steuerliche Behandlung von Leasingsonderzahlungen bei dienstlich genutzten Fahrzeugen auf Basis des konkreten Vorgangs grundlegend zu verändern ist. Nach dem Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 9/22 dürfen Leasingsonderzahlungen demnach nicht mehr in voller Höhe im Zahlungsjahr als Werbungskosten abgezogen werden. Stattdessen müssen sie periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden.

Welche gesetzlichen Bestimmungen wurden zur Urteilsfindung herangezogen?

Der Bundesfinanzhof stützte seine Entscheidung auf verschiedene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Insbesondere wurden die Paragraphen 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 und 2 sowie Paragraph 11 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes herangezogen. Diese Bestimmungen regeln konkret die Zuordnung von Kosten der Werbung und die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.

Warum wurde die bisherige Rechtsprechung geändert?

Die bisherige Rechtsprechung erlaubte es, Leasingsonderzahlungen vollständig im Jahr der Zahlung als Werbungsausgaben in der Steuererklärung anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis jedoch geändert, um eine realistischere und gerechtere Verteilung der Kosten über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags zu gewährleisten. Dies soll verhindern, dass hohe Einmalzahlungen zu einer unverhältnismäßigen steuerlichen Entlastung im Zahlungsjahr führen. Somit stehen die steuerlichen Aspekte bei dieser Entscheidung im Mittelpunkt. Der Bundesfinanzhof berücksichtigte somit auch wirtschaftliche Überlegungen bei dieser aktuellen Entscheidung. Leasingsonderzahlungen und ähnliche Vorauszahlungen erstrecken sich wirtschaftlich gesehen grundsätzlich über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags, sodass es fair und sinnvoll ist, diese gegebenenfalls geleisteten Zahlungen periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume zu verteilen, um eine realistische Abbildung der tatsächlichen Kosten zu gewährleisten

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf Unternehmen?

Unternehmen, die beruflich genutzte Fahrzeuge leasen, müssen ihre Buchhaltungs- und Steuerpraktiken auf Basis des aktuellen Urteils anpassen. Die periodengerechte Verteilung der Leasingsonderzahlungen bedeutet, dass Unternehmen ihre Kosten über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags verteilen müssen. Dies kann zu einer höheren administrativen Belastung führen, da die Kosten nun jährlich neu berechnet und zugeordnet werden müssen.

Was müssen Arbeitnehmer auf Grundlage dieses aktuellen Urteils beachten?

Arbeitnehmer, die beruflich genutzte Fahrzeuge leasen, sollten ebenfalls die neuen Vorgaben beachten und bei ihrer steuerlichen Betrachtung berücksichtigen. Die Leasingsonderzahlungen müssen nunmehr periodengerecht verteilt werden, was bedeutet, dass die Kosten über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer sollten ihre Steuererklärungen entsprechend anpassen, um unzulässige Werbungskostenabzüge zu vermeiden und die Kosten jährlich korrekt im Vorfeld zu kalkulieren.
Gern beraten wir Sie als Unternehmen oder Arbeitnehmer hinsichtlich dieses aktuellen Urteils oder zu anderen steuerlichen Fragen als erfahrener Steuerberater.