Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche stellt steuerpflichtige Schenkung dar

In einem aktuellen Urteil ging es um die Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche. Dieses aktuelle Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf unsere Arbeit als Steuerberater und die digitale Steuerberatung. In diesem Zusammenhang erläutern wir Ihnen die Auswirkungen des aktuellen Urteils auf Ihr Unternehmen oder Sie als Privatperson, wenn diese Konstellation bei Ihnen eintritt.

Wer war Beteiligter und wie sah die Ausgangslage des aktuellen Urteils aus?

Der Kläger schloss vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich sowie wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die Hausratsteilung ausgeschlossen wurden, und verpflichtete sich vertraglich, als Abfindung ein Hausgrundstück im Wert von mindestens sechs Millionen Euro zu übertragen; das Finanzamt setzte für diese Grundstücksübertragung Schenkungsteuer fest, weil keine einklagbare Gegenleistung vorgelegen habe.

Was war der Streitgegenstand vor den Finanzgerichten?

Die zentrale Rechtsfrage in dieser jüngsten Rechtsprechung lautete, ob die vorweggenommene Übertragung des Grundstücks als entgeltliche Gegenleistung für den ehevertraglichen Verzicht zu qualifizieren ist oder ob es sich um eine freigebige Zuwendung handelt, die der Schenkungsteuer unterliegt. In dieser Konstellation war der Kläger die Auffassung, die Leistung sei angemessener Ausgleich und damit nicht schenkungsteuerpflichtig, während die Finanzverwaltung und später die Gerichte dies verneinten.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden

Nachdem das Finanzgericht Hamburg die steuerliche Einstufung als freigebige Zuwendung vornahm, ging die Urteilsfindung zur höchstrichterlichen Entscheidung in die nächste Instanz. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2025 entschieden, dass eine pauschale Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche dann schenkungsteuerlich als freigebige Zuwendung zu qualifizieren ist, wenn die Leistung bereits vor oder unabhängig vom Eintritt eines Scheidungsfalls unentgeltlich übertragen wird. Der BFH stellte klar, dass der ehevertragliche Verzicht keine einklagbare, zum Zeitpunkt der Übertragung konkretisierte Gegenleistung darstellt und deshalb die Vermögensübertragung nicht als entgeltlicher Ausgleich zu behandeln ist.

Warum lösen derartige Übertragungen die steuerpflichtige Schenkung aus?

Objektiv liegt eine freigebige Zuwendung vor, wenn der Beschenkte durch die Leistung bereichert wird und der Leistende dafür keine konkrete, einklagbare Gegenleistung erhält; subjektiv genügt der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Vorvertragliche Verzichtserklärungen mindern die Bereicherung nicht, weil die entsprechenden nachehelichen Ansprüche erst bei Scheidung entstehen und daher vorab weder sicher noch bezifferbar sind. Folglich kann eine schon erfolgte Grundstücksübertragung als unentgeltliche Zuwendung besteuert werden.

Wie trägt das Urteil zur Abgrenzung gegenüber Bedarfsabfindungen bei?

Der BFH grenzt die Pauschalabfindung, die unabhängig von einem konkreten Bedarfsfall erfolgt, von der sogenannten Bedarfsabfindung ab, die dazu dienen kann, einen konkreten, bereits bestehenden Unterhaltsbedarf abzugelten und deshalb steuerlich anders zu beurteilen ist. Pauschalabfindungen ohne Anspruchsbezug sind daher regelmäßig steuerpflichtig, während eng bemessene, auf konkreten Bedarfspositionen beruhende Abfindungen unter Umständen anders zu bewerten sein können.

Welche praktischen Folgen ergeben sich für Anleger und Unternehmen?

Unternehmer und private Vermögensinhaber müssen bei der Planung ehevertraglicher Gestaltungen künftig stärker steuerlich vorsortieren: Immobilienübertragungen, Firmenanteilsübertragungen oder hohe vorweggenommene Zuwendungen können nach Auffassung des BFH Schenkungsteuer auslösen und damit zu direkten Liquiditätsbelastungen, Anpassungen in der Bilanzierung und möglichen steuerlichen Nachforderungen führen. Unternehmen sollten in Nachfolgefällen vorvertraglich prüfen, ob geplante Abfindungszahlungen als steuerpflichtige Zuwendungen zu behandeln sind und welche Auswirkungen dies auf Kreditkonditionen, Gesellschafterstruktur und steuerliche Berichterstattung hat

Welche Risiken und Kosten sind aufgrund des aktuellen Urteils zur Pauschalabfindung zu erwarten?

Erwartbar sind Schenkungsteuerfestsetzungen, Verfahrenskosten, gegebenenfalls Zinsen auf Nachzahlungen und ein erhöhter Dokumentationsaufwand. Darüber hinaus können bislang angenommene steuerneutrale Gestaltungen bilanziell berichtspflichtige Effekte auslösen, die sich auf Rating, Covenants und Nachfolgeregelungen auswirken. Unternehmen und Gesellschafter sollten daher die mögliche Steuerbelastung frühzeitig in Finanz- und Liquiditätspläne einrechnen.

Was sollten Sie konkret tun?

Aufgrund des aktuellen Urteils zur Pauschalabfindung (steuerpflichtige Schenkung) und den nachehelichen Ansprüchen ergeben sich aus steuerlicher Sicht je nach Konstellation verschiedene To-Dos, die Sie prüfen und bei Bedarf realisieren sollten:

  • Prüfen Sie geplante Eheverträge und vorweggenommene Vermögensübertragungen auf schenkungsteuerliche Risiken und dokumentieren Sie Zweck und Gegenleistung sorgfältig.
  • Binden Sie Steuerberater und Rechtsanwalt bereits in die Entwurfsphase ein, um Gestaltungen zu finden, die eine steuerliche Neutralität ermöglichen oder die Steuerlast reduzieren.
  • Analysieren Sie mögliche bilanzielle und liquiditätsseitige Auswirkungen von Übertragungen und planen Sie Mittel für eventuelle Steuerzahlungen ein.
  • Prüfen Sie, ob statt pauschaler Abfindungen zielgenaue, an Bedarfe geknüpfte Vereinbarungen oder alternative Sicherungsformen (zum Beispiel Belastungen, Rentenvereinbarungen mit Gegenleistungscharakter) sinnvoll sind

Gern unterstützen wir Sie als professioneller Steuerberater in dieser oder anderen Angelegenheiten und beraten Sie individuell. Nehmen Sie hierzu gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf.