Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen

Erläuterungen zum Begriff des wesentlichen Dauerschuldverhältnisses

Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse.
(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht , Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bür-gerlichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.)

Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30.Juni 2020 gelten.

Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wer-den können. Gesellschaften erfüllen diesen Tatbestand grundsätzlich nicht.

Kleinstunternehmen (gem. 2003/361/EG) ist jedes Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
(Hilfestellung bei der konkreten Ermittlung gibt ein Merkblatt der KfW)

Definition Dauerschuldverhältnis:
Verträge, die auf längere Dauer und auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt sind. Klassische Beispiele sind z.B. Mietverträge oder Darlehensverträge. Hier schafft der Gesetzgeber zur Abmilderung der Corona-Krise entsprechende Sonderregeln (siehe oben).

Eine weitere Sonderregel soll nun für bestimmte weitere Dauerschuldverhältnisse gelten, wenn es sich um sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind dies Verträge, die zur Daseinsvorsorge oder für die Durchführung eines Gewerbebetriebes erforderlich sind.
Verwiesen wird auf Verträge über die Lieferung von Strom und Gas (oder Wasser, soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telekommunikationsdienste oder Pflichtversicherungen z.B. Haftpflicht.

Nicht zum Geltungsbereich dieser Regelung gehören daher nach Ansicht des DStV mit Blick auf die o.g. Gesetzesbegründung Verträge mit Mandanten (Kleinstunternehmern) etwa über die Lohnbuchhaltung etc., sodass hier kein Leistungsverweigerungsrecht anzunehmen ist. Denn nach der Begründung geht es ausschließlich um Verträge, die „zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge bzw. zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“. Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für Haushalte und Kleinstunternehmen die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet werden.

Weitere Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht:
Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Wer danach Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen hat, tat dies nach der Gesetzesbegründung in Kenntnis der Pandemie und ist daher nicht schutzbedürftig.

Verbraucher können die Leistung verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht möglich wäre.

Kleinstunternehmen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung infolge der Pandemie nicht erbracht werden kann oder bei einer Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet würden.

Es muss allerdings eine Abwägung mit den Rechten des Gläubigers stattfinden: So soll das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht bestehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger unzumutbar ist, weil es die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet oder seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Dann soll der Verbraucher oder Kleinstunternehmer aber zur Kündigung berechtigt sein, damit beide Parteien von den Leistungspflichten freiwerden.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist eine Einrede und muss vom Betroffenen geltend gemacht und belegt werden. dass er gerade wegen der Pandemie nicht leisten kann. Folge des Leistungsverweigerungsrechts ist nur, dass die Leistung zeitweilig verweigert werden kann. Nach Ende der vorgesehenen Frist muss die Leistung nachgeholt werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht kann per Verordnung max. bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen:
BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)
BMJV
Gesetzentwurf

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.