Bürgerliche Kleidung Influencerin – Keine Betriebsausgaben
In einem aktuellen Urteil, welches nicht unerhebliche Auswirkungen aus die Steuerberatung in Verbindung mit den betrieblichen Ausgaben hat, stand ein Influencer im Mittelpunkt. Wir erläutern Ihnen folgend die wesentlichen Aspekte rund um das Urteil und die Folgen für verschiedene Akteure.
Welcher Sachverhalt wurde in dem aktuellen Urteil betrachtet?
Eine Influencerin, die einen Mode- und Lifestyleblog auf unterschiedlichen Kanälen im Social-Media Segment und ergänzend dazu auf der eigenen Homepage betrieb, erstellte regelmäßig Fotos und Stories für ihre Follower. Neben den Produkten, die sie von verschiedenen Unternehmen zur Bewerbung erhielt, kaufte sie selbst diverse Kleidungsstücke und Accessoires, darunter auch Handtaschen bekannter Marken.
Die Unternehmerin beabsichtigte, die Kosten für diese Kleidungsstücke und Accessoires als betriebliche Ausgaben im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencer abzusetzen.
Welche Aspekte und Parameter sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu betrachten?
Im Rahmen dieser Urteilsfindung spielen verschiedene Parameter einer Rolle, die wir Ihnen folgend in Kurzfassung mit den wesentlichen Punkten auflisten:
- Berufliche und private Nutzung: Der Influencer nutzte die angegebene Kleidung sowohl für berufliche Aufgaben (beispielsweise für Fotoshootings und Social Media Posts) als auch privat.
- Aufwendungen für Kleidung: Die Klägerin hatte die Kosten für ihre Kleidung als Ausgaben Ihres Unternehmens geltend gemacht, da sie diese auch beruflich nutzte.
- Reisekosten: Auch die Reisekosten wurden teilweise beruflich und teilweise privat veranlasst. Die Klägerin wollte diese Kosten entsprechend aufteilen und ebenfalls als betriebsbedingte Ausgaben abziehen.
Zu welchem Urteil gelangte das Gericht in Bezug auf die Klage des Influencers?
Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Ausgaben als betriebliche Aufwendung und begründete die Entscheidung damit, dass alle Gegenstände für Privatzwecke nutzbar sind und eine klare Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere hatte die Steuerpflichtige nicht nachgewiesen, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires für private oder berufliche Zwecke verwendet hatte.
Die gegen diese Entscheidung eingereichte Klage war erfolglos.
Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat ebenfalls die Auffassung, dass eine Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Nutzung bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht möglich sei. Nach Paragraph 12 Nummer 1 Einkommenssteuergesetz sei der Abzug nach Ansicht des zuständigen Gerichts von Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen verboten, da diese ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung betreffen, auch wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen.
Nach Ansicht des Gerichts spielt es keine Rolle, wie die Steuerpflichtige die Gegenstände tatsächlich genutzt hat. Bereits die naheliegende Möglichkeit der privaten Nutzung von bürgerlicher Kleidung führt dazu, dass eine Berücksichtigung für steuerliche Aspekte nicht anwendbar ist.
Solche Kleidungsstücke sind nach ihrer Nutzungsart objektiv fast ausschließlich für Berufszwecke geeignet. Zudem ergibt sich die berufliche Verwendungsbestimmung entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion (zum Beispiel bei Arbeitsschuhen).
Welche Beispiele gibt es für vom Finanzamt als Betriebsausgabe akzeptierte Kleidungsstücke?
- Arbeitsschutzkleidung: Dazu gehören unter anderem Schutzanzüge, Schutzwesten, Schutzbrillen und andere Schutzkleidung, die speziell für den jeweiligen Beruf notwendig sind.
- Uniformen: Die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Kennzeichnung eindeutig beruflich sind, wie beispielsweise Polizeiuniformen oder Pilotenuniformen.
- Spezialkleidung: Kleidung, die aufgrund der Eigenart des Berufs notwendig ist, wie z.B. weiße Kittel für Ärzte oder blaue Anzüge für Blaumanns.
- Schutzkleidung: Dazu gehören verstärkte Arbeitsschuhe, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe und Schutzmasken, die zur Sicherheit am Arbeitsplatz beitragen.
Warum sind Reisekosten teilweise abziehbar?
Reisekosten einer Influencerin, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind, können anhand der Verursachungsbeiträge als Betriebsausgaben abzogen werden. In dieser Konstellation sind ebenfalls verschiedene steuerliche Parameter zu betrachten, bei denen wir Sie mit unserer professionellen Steuerberatung gern unterstützen.
Was bedeutet das aktuelle Urteil für Unternehmen?
Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Reisen einer Influencerin nicht mehr pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dies kann zu höheren Steuerlasten führen und erfordert eine sorgfältige Buchführung und Dokumentation der betrieblichen Nutzung. Grundsätzlich sollte und muss in diesem Zusammenhang genau geprüft werden, ob die Betriebsausgaben angemessen und gerechtfertigt sind.
Was sind die Auswirkungen auf die Vorsteuerbeträge?
Das Finanzamt hat die streitgegenständlichen Aufwendungen für Kleidung und Reisen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen und damit zusammenhängende Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie keine Vorsteuerbeträge für nicht abzugsfähige Aufwendungen geltend machen.
Was sind die nächsten Schritte für Unternehmen?
Unternehmen sollten ihre Steuerstrategien überprüfen und sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen berücksichtigen. Entscheidend bei diesem aktuellen Urteil ist insbesondere die Kernaussage, dass Kleidungsstücke, die als „bürgerlich“ gelten, nicht als Betriebsausgabe veranschlagt werden können. Für die konkrete Prüfung, ob die Investition eine betriebliche Ausgabe darstellt, kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle betrieblichen Aufwendungen korrekt abgezogen werden. Hierzu stehen wir Ihnen für Fragen oder Beratungsbedarf gern zur Verfügung.