Hemmung von Fristen

Ergänzende Hinweise und FAQ-Katalog des BMJV

Möglichkeit der Unterbrechung strafgerichtlicher Hauptverhandlungen während der Corona-Krise
(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 3, Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.).

Im Einzelnen gilt:

Für strafgerichtliche Hauptverhandlungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der Pandemie nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollen die üblichen Unterbrechungsfristen zusätzlich für die Dauer von längstens zwei Monaten gehemmt sein.

Damit können Gerichte Hauptverhandlungen nunmehr insgesamt für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen

Die Regelung tritt am 28.3.2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen: BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.