Was bedeutet die „Güterstandsschaukel“ im Rahmen der Schenkungsteuer?

Was steckt hinter der Güterstandsschaukel?

Die sogenannte „Güterstandsschaukel“ ist ein steuerlich anerkanntes Gestaltungsmodell zur schenkungssteuerfreien Vermögensübertragung zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sie nutzt die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Güterstandswechsels, um einen Zugewinnausgleich auszulösen – und das ganz ohne Schenkungsteuer. Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung im aktuellen Urteil vom 12.07.2005 (Aktenzeichen. II R 29/02) ausdrücklich gebilligt.
Auch für uns als Steuerberater und für die digitale Steuerberatung hat die Güterstandsschaukel eine hohe Relevanz, sodass wir Ihnen die wichtigsten Aspekte und rechtlichen Parameter in unserem aktuellen Newsletter erläutern.

Wie funktioniert die Güterstandsschaukel konkret?

Die Ehegatten leben zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Durch einen notariellen Ehevertrag wird in dieser Konstellation die Gütertrennung vereinbart. Der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs wird schließlich ermittelt und der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Anschließend kann – ebenfalls notariell – wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt werden. DIese“Hin-und-zurück“-Gestaltung ist rechtlich zulässig und steuerlich wirksam – auch wenn der Wechsel innerhalb weniger Tage erfolgt.

Warum ist das Modell steuerlich so attraktiv?

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Partner getrennt. Ein Ausgleich der Vermögensverhältnisse durch Schenkung wäre schenkungssteuerpflichtig, sobald der Freibetrag von 500.000 EUR überschritten wird. Die Güterstandsschaukel hingegen ermöglicht einen steuerfreien Vermögensausgleich, da der Zugewinnausgleich nach Paragraph 5 Absatz 2 Erbschaftssteuergesetz nicht der Schenkungsteuer unterliegt.

Welche Auswirkungen hat das Modell auf Unternehmen?

Für Unternehmer-Ehegatten bietet die Güterstandsschaukel ebenfalls interessante Gestaltungsspielräume.
Das Betriebsvermögen kann steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden oder neue AfA-Potenziale können beim Empfänger durch die Vermögensübertragung genutzt werden. Weiterhin lassen sich Pflichtteilsansprüche und erbschaftsteuerliche Belastungen gezielt steuern und auch beim Gläubigerschutz kann durch gezielte Vermögensverlagerung eine Verbesserung generiert werden.

Grundsätzlich bietet dieses Konstrukt jedoch nicht ausschließlich Vorteil, sodass aus unserer Sicht steuerliche und zivilrechtliche Risiken sorgfältig zu prüfen sind – insbesondere bei Unternehmensanteilen oder Beteiligungen.

Welche formellen Anforderungen gelten bei der Nutzung der Güterstandsschaukel?

Die Güterstandsänderung muss zwingend notariell beurkundet werden. Die ist in Paragraph 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuches fixiert. Auch die Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft bedarf eines neuen Ehevertrags. Die Berechnung des Zugewinns muss auf Basis des Anfangs- und Endvermögens erfolgen, wobei Schenkungen und Erbschaften gesondert zu behandeln sind. Eine lückenlose Dokumentation ist unerlässlich, insbesondere bei Betriebsvermögen oder Immobilien.

Wie oft kann die Güterstandsschaukel genutzt werden?

Die Nutzung dieser Klausel ist mehrfach anwendbar – etwa bei späteren Vermögenszuwächsen oder zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge. Wichtig ist, dass jede Durchführung zivilrechtlich wirksam und steuerlich sauber dokumentiert wird. Ein „fliegender“ Zugewinnausgleich ohne Güterstandswechsel wird steuerlich nicht anerkannt.

In welchen Konstellationen ist Vorsicht mit der Nutzung dieser Klausel geboten?

Obwohl der Bundesfinanzhof keine Mindestfrist zwischen den Güterstandswechseln verlangt, empfehlen Fachleute eine sogenannte „Schamfrist“ von mindestens drei Monaten, um proaktiv Missbrauchsvorwürfen vorzubeugen. Zudem müssen alle Vermögenswerte nachvollziehbar bewertet und dokumentiert werden. Die Übertragung muss darüber hinaus zivilrechtlich wirksam erfolgen, was beispielsweise durch Eintragungen im Grundbuch oder bei Banken möglich ist.

Wie könnte ein Beispiel der Nutzung der Güterstandsklausel aussehen?

In unserem konstruierten Beispiel ist Herr Müller Inhaber eines mittelständischen Unternehmens und hat während der Ehe ein erhebliches Vermögen aufgebaut. Seine Ehefrau ist nicht unternehmerisch tätig und besitzt ein deutlich geringeres Vermögen. Beide leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Folgende fiktive Vermögen liegen vor:

Vermögen Herr Müller: 5 Millionen Euro; Frau Müller: 500.000 EUR

Herr Müller möchte seine Frau finanziell absichern und ihr 2 Millionen Euro übertragen – beispielsweise in Form von Unternehmensanteilen und Immobilien.
Insofern Herr Müller in dieser Konstellation 2 Millionen Euro direkt an seine Frau schenkt, greift die Schenkungsteuer, sodass nach Abzug des Freibetrages von 500.000 Euro auf den steuerpflichtigen Betrag von 1,5 Millionen Euro bei einem Steuersatz von 15 % (bei Ehegatten, Steuerklasse I) eine Schenkungsteuer von 225.000 fällig wird.

Statt einer direkten Schenkung entscheiden die Eheleute für die Nutzung Güterstandsschaukel mit folgenden Schritten:

  • Wechsel zur Gütertrennung durch notariellen Vertrag
  • Berechnung des Zugewinns:
  • Anfangsvermögen Herr Müller: 500.000 Euro
  • Endvermögen: 5 Millionen Euro Zugewinn: 4,5 Millionen Euro
  • Anfangsvermögen Frau Müller: 500.000 Euro
  • Endvermögen: 500.000 Millionen -> Zugewinn: 0 Euro
  • Zugewinnausgleichsanspruch Frau Müller: 2,25 Millionen Euro

Nach den drei Monaten könnte das Ehepaar wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren und hätte 225.000 Euro Steuern gespart.

Was empfehlen wir als erfahrene Steuerberatung?

Die Güterstandsschaukel ist ein wirksames, aber komplexes Instrument, welches nur mit der entsprechenden steuerlichen und rechtlichen Expertise genutzt werden sollte. Wir raten davon ab, diese Gestaltung ohne fachliche Begleitung umzusetzen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie in dieser Konstellation unter anderem bei folgenden Schritten:

  • der rechtssicheren Vertragsgestaltung
  • der steuerlichen Bewertung und Dokumentation
  • der Abstimmung mit Notar und Finanzamt
  • der strategischen Planung im Rahmen der Vermögensnachfolge

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem oder anderen steuerlichen Themen und begleiten Sie sicher durch die Schaukelbewegung der Güterstandsschaukel.