Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige – eigene Anzeigepflichten im Blick behalten
Für Unternehmen ist der Erwerb von Grundstücken und Immobilien längst kein „Randthema“ mehr: Ob Betriebsgrundstück, Lagerhalle, Büroimmobilie, Projektentwicklung, Erbbaurecht oder Umstrukturierung innerhalb einer Unternehmensgruppe – jeder Vorgang kann Grunderwerbsteuer auslösen und birgt neben der Steuerbelastung selbst auch formale Pflichten, die häufig unterschätzt werden.
Ein besonders kritischer Punkt ist die Erwerbsanzeige beim Finanzamt. Viele Steuerpflichtige gehen in der Praxis davon aus, dass „der Notar das schon macht“. Genau diese Annahme kann teuer werden. Denn neben der notariellen Anzeigepflicht besteht eine eigenständige Anzeigeverpflichtung der Beteiligten – und die Frist ist kurz: zwei Wochen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxisfalle in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht (Az. II R 22/23): Steuerpflichtige dürfen sich nicht blind darauf verlassen, dass die Anzeige fristgerecht über den Notar läuft – insbesondere dann nicht, wenn später eine Rückabwicklung geplant ist und die Steuer nach § 16 GrEStG aufgehoben werden soll.
Dieser Newsletter erklärt für Unternehmen verständlich und praxisnah:
- welche Anzeigepflichten es gibt (Notar vs. Erwerber/Veräußerer),
- wann die 2-Wochen-Frist beginnt,
- warum eine versäumte Anzeige später die Rückabwicklung „kaputt machen“ kann,
- und wie Sie Ihre Prozesse so aufsetzen, dass Grunderwerbsteuer-Risiken aus formalen Fehlern vermieden werden.
Warum die Erwerbsanzeige bei Grunderwerbsteuer mehr ist als „Papierkram“
Im Grunderwerbsteuerrecht ist die Anzeige nicht nur eine Formalie. Sie ist in bestimmten Konstellationen eine Voraussetzung, um Rechtsfolgen zu erreichen – insbesondere bei der Aufhebung/Erstattung von Grunderwerbsteuer, wenn ein Erwerbsvorgang später rückgängig gemacht wird.
Der BFH stellt heraus, dass eine ordnungsgemäße Anzeige nach den §§ 18, 19 GrEStG für die Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG relevant ist. Wird die Anzeige nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erstattet, kann das dazu führen, dass eine bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgehoben oder erstattet werden kann – selbst wenn der Vertrag später tatsächlich rückabgewickelt wird.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Anzeige ist Teil des steuerlichen „Transaktions-Setups“. Wer hier schlampig ist, riskiert, dass eine spätere Korrektur nicht mehr möglich ist.
Zwei Anzeigepflichten laufen nebeneinander: § 18 und § 19 GrEStG
Anzeigepflicht des Notars: § 18 GrEStG
Notare sind verpflichtet, beurkundete Grundstücksgeschäfte innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Die Frist knüpft regelmäßig an die Beurkundung (oder Unterschriftsbeglaubigung/Entscheidung) an.
Wichtig: Diese Notarpflicht ist eine gesetzliche Pflicht des Notars – sie ersetzt aber nicht automatisch Ihre Pflichten als Steuerpflichtiger.
Eigenständige Anzeigepflicht der Beteiligten: § 19 GrEStG
Parallel dazu bestehen eigene Anzeigepflichten der am Vorgang Beteiligten (insbesondere der Steuerschuldner). § 19 Abs. 3 GrEStG schreibt ebenfalls eine zweiwöchige Frist vor, die an die Kenntnis vom anzeigepflichtigen Vorgang anknüpft – und die Anzeige ist sogar dann zu erstatten, wenn der Vorgang möglicherweise von der Besteuerung ausgenommen ist.
Genau dieser Punkt ist in der Praxis überraschend: Es reicht nicht, sich intern zu sagen „das ist vermutlich steuerfrei“ oder „Notar macht das“. Die Beteiligten müssen ihre Pflicht aktiv im Blick behalten.
Der BFH-Fall II R 22/23: Was ist passiert – und warum ist das für Unternehmen wichtig?
Im entschiedenen Fall beurkundete eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern. Der Vorgang löste Grunderwerbsteuer aus. Die Notarin erstattete zwar eine Anzeige, jedoch nicht fristgerecht. Die Geschwister selbst wurden innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ebenfalls nicht aktiv.
Später wurde die Teilerbauseinandersetzung rückgängig gemacht. Die Beteiligten wollten erreichen, dass keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird bzw. die Steuer aufgehoben wird. Das wäre – vereinfacht – nur möglich gewesen, wenn die ursprüngliche Anzeige ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt wäre.
Der BFH macht in diesem Zusammenhang zwei Dinge sehr deutlich:
- Antragsberechtigt ist derjenige, der selbst steuerlich betroffen ist – im Streitfall die Geschwister, nicht die Notarin.
- Der Notar kann sich nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO „retten“, weil er im Grunderwerbsteuerverfahren nicht „jemand“ im Sinne der Norm ist.
Praktische Botschaft: Wenn die notarielle Anzeige zu spät kommt, haben Sie als Steuerpflichtige nicht automatisch einen „Plan B“. Deshalb sollte Ihr Unternehmen (und sollten auch Private, wenn sie als Erwerber auftreten) die eigene Anzeigeverantwortung ernst nehmen.
Fristenlogik: Zwei Wochen – aber ab wann genau?
Ein häufiger Fehler ist, dass Unternehmen die Fristberechnung gedanklich nur an der Notarlogik ausrichten („zwei Wochen ab Beurkundung“). Für Ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 3 GrEStG ist jedoch maßgeblich, wann Sie Kenntnis vom anzeigepflichtigen Vorgang haben.
In vielen Fällen ist Kenntnis und Beurkundung praktisch identisch (Sie sitzen beim Notar). Aber nicht immer: Bei komplexen Strukturen, Vollmachten, Beteiligungen, internen Umstrukturierungen oder wenn die „wirtschaftlich Berechtigten“ erst verzögert erfahren, dass ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang ausgelöst wurde, kann die Kenntnisfrage in der Praxis diskutiert werden.
Für ein sauberes Compliance-Setup empfiehlt sich daher: Immer so behandeln, als liefe die Frist ab Beurkundung – und innerhalb dieser zwei Wochen die Anzeige organisatorisch sicherstellen.
Warum die Anzeige besonders wichtig ist, wenn Rückabwicklungen denkbar sind
Unternehmen erleben Rückabwicklungen häufiger, als man denkt: Finanzierung platzt, Genehmigungen fehlen, Baurecht kippt, Due-Diligence bringt Risiken ans Licht, interne Gremien stimmen nicht zu, Kaufpreis wird nachverhandelt, oder der Vertrag wird einvernehmlich aufgehoben.
Der entscheidende Punkt: Eine Rückabwicklung kann grunderwerbsteuerlich nur unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG zur Steueraufhebung führen. Der BFH betont, dass eine ordnungsgemäße Anzeige nach §§ 18/19 GrEStG für § 16 Abs. 5 GrEStG relevant ist.
Heißt praktisch: Wenn Sie schon bei Abschluss einer Transaktion nicht sauber anzeigen, riskieren Sie, dass die Grunderwerbsteuer später „hängen bleibt“, obwohl der Deal wirtschaftlich gescheitert ist. Das ist der teuerste denkbare Formfehler.
Was Unternehmen konkret tun sollten: Prozess-Checkliste
Damit die Grunderwerbsteuer nicht durch Fristversäumnisse zusätzlich teuer wird, empfehlen sich in Unternehmen klare Zuständigkeiten und ein Standardprozess.
Interne Verantwortlichkeit definieren
- Wer ist zuständig: CFO/Finance, Tax, Legal, Real Estate?
- Wer überwacht Fristen?
- Wer dokumentiert, wann eine Anzeige rausgegangen ist?
Transaktions-Trigger im Workflow verankern
Sobald ein Vorgang „grundstücksnah“ ist (Asset Deal, Erbbaurecht, Umwandlung, Anteilstransaktion mit GrESt-Bezug), sollte automatisch ein „GrESt-Check“ ausgelöst werden – inklusive Hinweis: Anzeige binnen 2 Wochen.
Anzeige nicht „nur auf Zuruf“
Auch wenn Sie davon ausgehen, dass der Notar meldet: Legen Sie intern einen Nachweis ab (z. B. Eingangsbestätigung/Absendebeleg/Notarbestätigung) und setzen Sie einen kurzen Reminder: „Nach 7 Tagen prüfen, ob die Anzeige raus ist.“
Rückabwicklungsfälle absichern
Wenn ein Deal wackelt, ist die Anzeige plötzlich nicht mehr nur Pflicht, sondern „Versicherung“. Bei riskanten Transaktionen sollten Sie die Anzeige besonders eng nachhalten.
Typische Unternehmensfälle, in denen die Pflicht übersehen wird
- Erbauseinandersetzungen / interne Vermögensübertragungen (häufig unterschätzt, weil „Familie/Erbe“)
- Umstrukturierungen (Einbringung, Spaltung, Verschmelzung, Grundstück in neue Gesellschaft)
- Share Deals bzw. beteiligungsbasierte Vorgänge, bei denen die Grunderwerbsteuerpflicht nicht „offensichtlich“ ist
- Rückabwicklungen nach Due-Diligence oder Finanzierungsproblemen
Gerade bei solchen Vorgängen ist die Rolle des Notars oft nur ein Teil des Gesamtablaufs – und die Gefahr ist hoch, dass „das mit der Anzeige“ organisatorisch untergeht.
Fazit: Grunderwerbsteuer-Compliance beginnt mit der 2-Wochen-Anzeige
Die BFH-Entscheidung II R 22/23 ist ein klarer Warnhinweis an alle Steuerpflichtigen: Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf die notarielle Anzeige. Neben § 18 GrEStG (Notar) besteht eine eigenständige Pflicht nach § 19 GrEStG (Beteiligte) – jeweils mit kurzer Frist.
Unternehmerisch betrachtet ist das kein Bürokratie-Detail, sondern ein echter Risikofaktor: Eine versäumte Anzeige kann in Rückabwicklungsfällen dazu führen, dass die Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgehoben werden kann.
Wie aconax Sie unterstützt
Die Steuerberatung aconax unterstützt Unternehmen bei grunderwerbsteuerlichen Transaktionen insbesondere bei:
- Einordnung, ob und warum ein Vorgang grunderwerbsteuerbar ist,
- Aufbau eines Transaktions-Workflows inkl. Fristenkontrolle,
- Dokumentation und Nachweisführung zur ordnungsgemäßen Anzeige,
- Begleitung von Rückabwicklungen und Anträgen nach § 16 GrEStG (wo möglich).

