Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer: So profitieren Gewerbetreibende und Mitunternehmer nach § 35 EStG
Für viele Unternehmen ist die Gewerbesteuer ein fester Kostenblock – und zugleich eine Steuer, die häufig als „zusätzliche Belastung“ neben der Einkommensteuer wahrgenommen wird. Genau hier setzt § 35 EStG an: Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung vor, mit der die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer erreicht werden soll. Ziel ist es, die Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zu Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) abzumildern und die Rechtsformwahl nicht allein steuerlich zu verzerren.
In der Praxis lohnt sich ein genauer Blick, weil die Anrechnung zwar grundsätzlich „automatisch“ im Rahmen der Veranlagung erfolgt, aber an mehrere Regeln und Grenzen geknüpft ist. Besonders relevant wird das Thema bei Personengesellschaften, bei unterjährigen Gesellschafterwechseln, bei Sondervergütungen (Geschäftsführergehälter, Mieten, Darlehenszinsen an Gesellschafter) sowie dann, wenn die Einkommensteuer durch Verluste oder andere Steuerermäßigungen ohnehin stark sinkt. Gerade für Unternehmer ist das wichtig: Wer die Mechanik versteht, kann Fehlannahmen vermeiden, die sonst zu Liquiditätsüberraschungen führen – etwa wenn die Gewerbesteueranrechnung geringer ausfällt als erwartet oder gar nicht „wirksam“ wird.
Grundprinzip: Was wird bei der Gewerbesteueranrechnung überhaupt angerechnet?
Die Gewerbesteuer wird (vereinfacht) über den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, der sich aus dem Gewerbeertrag und der Steuermesszahl ergibt. Darauf wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an – und daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Für die Einkommensteuerentlastung setzt § 35 EStG nicht bei der gezahlten Gewerbesteuer direkt an, sondern zunächst beim Gewerbesteuermessbetrag.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt die Steuerermäßigung pauschal das Vierfache (4,0-Fache) des Gewerbesteuermessbetrags.
Diese Pauschale entspricht rechnerisch einem Hebesatz von 400 %, weil die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 % genau dem 4-Fachen des Messbetrags entspricht. Für Unternehmen in Gemeinden mit einem Hebesatz bis 400 % ist dadurch häufig eine weitgehende Entlastung möglich; bei höheren Hebesätzen bleibt regelmäßig eine verbleibende Gewerbesteuerbelastung bestehen. (Für die konkrete Steuerwirkung kommt es natürlich auf Ihre gesamte ESt-Situation an – dazu gleich mehr.)
Wichtig: Die Anrechnung ist eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf Ebene des Unternehmers bzw. Mitunternehmers – nicht auf Ebene der Personengesellschaft.
Wer profitiert: Einzelunternehmer und Mitunternehmer – aber nicht jede Rechtsform
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG betrifft natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das sind insbesondere:
- Einzelunternehmer (e. K., Einzelgewerbe)
- Mitunternehmer einer Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG)
Nicht begünstigt sind Kapitalgesellschaften wie die GmbH, weil diese keine Einkommensteuer zahlen, sondern Körperschaftsteuer. Für Unternehmensgruppen ist das in der Planung relevant: Die Gewerbesteuer wirkt bei GmbHs als endgültige Belastung auf Gesellschaftsebene, während sie beim Einzelunternehmer/ Mitunternehmer zumindest teilweise über § 35 EStG „abgefedert“ werden kann.
Personengesellschaften: Verteilung strikt nach Gewinnbeteiligung – Sondervergütungen zählen nicht
Bei Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer zwar wirtschaftlich eine Steuer der Gesellschaft, aber die Ermäßigung nach § 35 EStG wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Entscheidend ist dabei eine Regel, die regelmäßig zu Diskussionen führt:
Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich ausschließlich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.
Sondervergütungen (z. B. Vergütung für Geschäftsführung, Mieten/Pachten für überlassene Grundstücke, Darlehenszinsen) beeinflussen diesen Anteil nicht.
Warum ist das wichtig? In vielen Gesellschaftsverträgen gibt es Mischsysteme: Ein Gesellschafter erhält eine hohe Geschäftsführervergütung oder Mieteinnahmen, während die Gewinnbeteiligung „auf dem Papier“ geringer ist. Unternehmer erwarten dann häufig, dass die Gewerbesteueranrechnung „wirtschaftlich fair“ nach Gesamtbelastung verteilt wird. Steuerlich ist das jedoch nicht die Logik: § 35 EStG typisiert und knüpft an den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel an – nicht an Sondervergütungen oder Vorabgewinne.
Praxisfolge: Wenn Sie Ihre Gesellschaftsverträge gestalten oder anpassen (z. B. Eintritt neuer Gesellschafter, Änderung von Tätigkeitsvergütungen), sollten Sie die Nebenwirkung auf die Gewerbesteueranrechnung mitdenken. Das ist kein „Dealbreaker“, aber ein relevanter Baustein in der Netto-Betrachtung von Gesellschafterstrukturen.
Stichtagsregel: Anrechnung nur für Gesellschafter am Ende des Jahres (bzw. Wirtschaftsjahres)
Eine zweite Besonderheit bei Personengesellschaften betrifft den Zeitpunkt: Nach der BFH-Rechtsprechung ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des maßgeblichen Zeitpunkts beteiligt sind. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist dies nach BFH-Linie das Ende des Wirtschaftsjahres.
Das hat eine klare, teils harte Konsequenz:
Scheidet ein Gesellschafter im Laufe des Jahres aus (Kündigung, Verkauf des Anteils, Tod), kann er die Gewerbesteueranrechnung für dieses Jahr grundsätzlich nicht beanspruchen, weil er am Stichtag nicht mehr Gesellschafter ist. Diese Stichtagslogik gilt im Grundsatz seit der Neuregelung ab 2018 und ist durch die BFH-Rechtsprechung weiter konkretisiert worden.
Unternehmerischer Hinweis: Bei geplanten Gesellschafterwechseln (insbesondere bei Nachfolge, MBO/MBI, Teilverkauf) lohnt sich eine steuerliche Vorabprüfung. Nicht, um „auf den letzten Tag zu schieben“, sondern um realistische Netto-Effekte sauber zu kalkulieren und Überraschungen in der Einkommensteuer zu vermeiden.
Die zwei zentralen Begrenzungen: Ohne Grenzen wäre § 35 EStG zu „stark“
Die Gewerbesteueranrechnung ist der Höhe nach zweifach begrenzt – und genau hier entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse.
Begrenzung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer
Die Anrechnung darf nicht höher sein als die Gewerbesteuer, die tatsächlich für den Betrieb festgesetzt/gezahlt wurde. Das wirkt vor allem in Gemeinden mit Hebesatz bis 400 %: Dort ist das 4-Fache des Messbetrags bereits „größer/gleich“ der gezahlten Gewerbesteuer, sodass die tatsächliche Gewerbesteuer die Obergrenze bildet.
Begrenzung durch die tarifliche Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte
Zusätzlich ist die Anrechnung begrenzt durch die Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Wenn die tarifliche Einkommensteuer insgesamt sinkt, sinkt häufig auch der Anrechnungsspielraum. Typische Gründe sind:
- Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung) oder Verlustvorträge
- Steuerermäßigungen/Anrechnungen (z. B. ausländische Steuern)
- besondere Tarifbegünstigungen/Veräußerungsvorgänge, die nicht in den § 35-Mechanismus „hineinpassen“
Wichtig für die Liquiditätsplanung: Wenn Ihre Einkommensteuer durch Verluste oder andere Effekte auf sehr niedrige Werte fällt, kann die Gewerbesteueranrechnung teilweise oder vollständig „ins Leere laufen“, obwohl Gewerbesteuer gezahlt wurde.
Kein Vortrag der Anrechnung: Wenn die Einkommensteuer 0 ist, ist der Vorteil weg
Ein Punkt, der Unternehmer regelmäßig überrascht:
Wenn sich die Kürzung der Einkommensteuer im Jahr nicht auswirkt, weil die tarifliche Einkommensteuer (z. B. durch Verluste/Verlustvorträge) auf 0 Euro sinkt, kann die Gewerbesteueranrechnung nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Das Gesetz kennt hier keinen „Anrechnungs-Vortrag“.
Das bedeutet nicht, dass § 35 EStG „nutzlos“ wäre – aber es zeigt, dass die Anrechnung eine Jahresbetrachtung ist. In Jahren mit sehr niedriger Einkommensteuer kann die Gewerbesteuer wirtschaftlich stärker „durchschlagen“, als Unternehmer erwarten.
Was nicht begünstigt ist: Veräußerungsgewinne und Sonderfälle
Nicht alles, was gewerbesteuerlich erfasst wird, führt automatisch zu einer vollen § 35-Entlastung. In der Praxis relevant ist insbesondere, dass Steuern, die bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Personengesellschaften anfallen, bei der Kürzung der Einkommensteuer nicht in derselben Weise berücksichtigt werden. Auch hierzu gibt es klare gesetzliche Leitplanken und eine gefestigte Rechtsprechungslinie, die das typisierende Konzept stützt.
Für Unternehmer bedeutet das: Bei Exit-Szenarien (Verkauf eines Betriebs/Anteils) sollte die Gewerbesteueranrechnung nicht als „Sicherheitsnetz“ eingeplant werden. In solchen Fällen ist eine strukturierte steuerliche Begleitung besonders wichtig, weil mehrere Steuerarten gleichzeitig wirken können.
Praxisbeispiel für Unternehmen: Warum § 35 EStG in der Planung eine Rolle spielt
Nehmen wir eine typische Konstellation: Ein Unternehmer erzielt im Jahr solide gewerbliche Gewinne, zahlt Gewerbesteuer und erwartet eine deutliche Ermäßigung über § 35 EStG. Gleichzeitig gibt es im Privatbereich (oder in einem anderen Betrieb) hohe Verluste, die die tarifliche Einkommensteuer stark reduzieren. Ergebnis: Die Gewerbesteuer ist bezahlt, die Einkommensteuer fällt aber so gering aus, dass die Anrechnung nur teilweise greift. Ein „Restbetrag“ geht nicht in Folgejahre.
Genau solche Konstellationen kommen in Unternehmensrealität häufig vor: Investitionsphasen, Anlaufverluste neuer Geschäftsbereiche, Umstrukturierungen, hohe Abschreibungen oder Immobilienverluste im Privatvermögen. Wenn die Gewerbesteueranrechnung dann nicht wie erwartet wirkt, entstehen Liquiditätslücken – oft erst sichtbar, wenn der Einkommensteuerbescheid kommt.
Wie aconax Sie als Partner unterstützt
Die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer ist für Unternehmen ein klassisches Thema an der Schnittstelle aus laufender Besteuerung, Gesellschaftsstruktur und Planung. Aconax unterstützt Sie insbesondere bei:
- Prüfung Ihrer § 35-Anrechnung (Einzelunternehmen/Personengesellschaften) und Plausibilitätscheck der Bescheide
- Gestaltungs- und Strukturberatung bei Gesellschafterwechseln (Stichtag/ Gewinnverteilung/ Sondervergütungen)
- Liquiditätsorientierter Steuerplanung, wenn Verluste oder andere Anrechnungen die § 35-Wirkung reduzieren können
- Begleitung bei Sonderfällen (abweichendes Wirtschaftsjahr, Umstrukturierungen, Exit-Planung)

