Fristwahrung im Steuerrecht

Fristverlängerung Jahressteuererklärungen 2018 in Sachsen, Sachsen-Anhalt; Hinweis zu Sammelanträgen bzgl. Fristverlängerung in Rheinland-Pfalz

Zu den Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen haben sich einzelne Bundesländer wie folgt geäußert:

In Baden-Württemberg können von der Corona-Pandemie Betroffene, die Probleme haben, ihre Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, Fristverlängerungen beantragen. (Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, FAQ-Katalog, Stand: 03.04.2020).

Auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eröffnet die Möglichkeit für (rückwirkende) Fristverlängerungen. Fristverlängerungsanträgen von steuerlich Beratenen können bis längstens 31.05.2020 stattgegeben werden. Anträge müssen schlüssig begründet werden. (Pressemitteilung Nr. 064)

In Berlin ändert sich die gesetzlichen Abgabefristen nicht. Allerdings können Steuerpflichtige jederzeit – auch rückwirkend – Anträge auf Fristverlängerung stellen. Das Finanzamt wird insbesondere bei den durch die Corona Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen großzügig verfahren (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin).

Das Finanzministerium des Landes Brandenburg hat den Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg informiert, dass in allen Fällen, in denen Angehörige der steuerberatenden Berufe unter Berufung auf unmittelbar und nicht unerhebliche Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise für die bis Ende Februar 2020 zu übermittelnden Erklärungen eine (ggf. rückwirkende) Fristverlängerung bis längstens 31.05.2020 gewährt wird. Eine Festsetzung kommt dann nicht (mehr) in Betracht.

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat sich an den Steuerberaterverband Hessen mit der Information gewandt, für die Jahressteuererklärungen (inkl. Gewinnermittlungen) für den Veranlagungszeitraum 2018 in allen steuerlich beratenen Steuerfällen eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 einzuräumen. Individuelle Anträge sind demnach bei den hessischen Finanzbehörden nicht erforderlich. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird entsprechend ausgesetzt.

Konnten in Mecklenburg-Vorpommern Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31. Mai 2020 gewährt (Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, FAQ Katalog).

Konnten Berater in Niedersachsen Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 01.03.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31.05.2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen (Finanzministerium Niedersachsen, FAQ-Katalog).

Auch in Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit, Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärung, für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie den Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung zu beantragen. Die Anträge sollen nach Möglichkeit über Elster gestellt werden (Informationen und eine Anleitung finden Sie (hier).

Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz entspricht ebenfalls Fristverlängerungsanträgen bis zum 31.05.2020 von Angehörigen der steuerberatenden Berufe für Jahressteuererklärungen, deren Abgabefrist Ende Februar 2020 abgelaufen ist oder demnächst ablaufen wird. Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge (rückwirkend) erlassen. (vgl. Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Meldung vom 23.03.2020). „Die Anträge können auch in Form sog. Sammelanträge gestellt werden.“ – teilte das Landesamt für Steuern unserem Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz mit.

Auch im Saarland können Fristverlängerungen aufgrund der Corona-Krise beantragt werden. Das entsprechende Formular für steuerlich Beratene finden Sie hier. Eine Verlängerung ist demnach bis längstens 31.05.2020 möglich.

Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, kann für die Jahressteuererklärung(en) 2018 in Sachsen rückwirkend ab dem 1.3.2020 bis zum 31.5.2020 entsprochen werden. Im Fall von etwaig bereits festgesetzten Verspätungszuschlägen können diese bei einer solchen rückwirkend gewährten Fristverlängerung auf Antrag erlassen werden (NWB-Online-Nachricht v. 25.03.2020).

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat die Finanzämter mit Erlass vom 23.3.2020 angewiesen, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die ebenfalls von der Corona-Krise betroffen sind, rückwirkend ab dem 1.3.2020 bis zum 31.5.2020 zu entsprechen. Etwaige trotz der Fristverlängerung festgesetzte Verspätungszuschläge können auf Antrag erlassen werden. (Pressemitteilung v. 25.03.2020)

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat den Steuerberaterverband Schleswig-Holstein informiert, dass die Finanzämter in Schleswig-Holstein angehalten sind, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, [für die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018] ggf. rückwirkend bis zum 31.05.2020 zu entsprechen. Auf eine gesonderte Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumnis wird ausnahmsweise verzichtet. Verspätungszuschläge, die im Rahmen der Ermessensentscheidung evtl. trotz der Fristverlängerung festgesetzt werden sollten, sollen auf Antrag erlassen werden.

Das Thüringer Finanzministerium gibt Fristverlängerungsanträgen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 ebenfalls ohne Prüfung eines Verschuldens rückwirkend vom 29. Februar 2020 – zunächst bis zum 31. Mai 2020 – statt. Fristverlängerungsanträge in Bezug auf Steueranmeldungen, insbesondere für die Lohn- und Umsatzsteuer, werden einzelfallbezogen, aber selbstverständlich unter Berücksichtigung der aktuellen besonderen Situation großzügig bearbeitet. (Medieninformation Nr. 20/2020 Thüringer Finanzministerium vom 24.03.2020)

Quelle und weitere Informationen:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.