Freiberufler: Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten

In einer aktuellen Rechtsprechung ging es um die Sonderzahlung beim Leasing durch einen Freiberufler im Zusammenhang mit betrieblichen Fahrten. Da diese Konstellation im Rahmen der Steuerberatung zu einer wichtigen Entscheidung führte, gehen wir im Folgenden näher auf das aktuelle Urteil ein.

Was ist eine Leasingsonderzahlung?

Bei einer Sonderzahlung im Rahmen des Leasings handelt es sich um eine besondere Form der Anzahlung, die bei Leasingverträgen geleistet werden kann. Mit dieser einmaligen Zahlung, lassen sich die monatlichen Beträge für das Leasing reduzieren. Im steuerlichen Kontext kann die Leasingsonderzahlung als Teil der Gesamtkosten des Leasingvertrages betrachtet werden. Die Höhe und Bedingungen der Sonderzahlung sind vertraglich festgelegt und sollten klar im Leasingvertrag definiert sein. Der Vertrag legt auch fest, wie die Sonderzahlung auf die Leasingraten und den Gesamtbetrag des Leasingverhältnisses angerechnet wird.

Welcher Sachverhalt lag der aktuellen Rechtsprechung zugrunde?

In dem konkreten Sachverhalt schloss der Kläger, ein Freiberufler, im Jahr 2013, einen 36-monatigen Leasingvertrag für einen Mercedes Benz ML 350 ab und leistete eine Sonderzahlung im Rahmen des Leasings von 36.490,88 EUR zuzüglich 6.933,27 EUR Umsatzsteuer. Zu Beginn des Leasingzeitraums nutzte der Kläger das Fahrzeug etwa 71 % für seine selbständige Tätigkeit, 13 % für die Vermietung und den Rest privat. Über den gesamten Leasingzeitraum hinweg betrug die berufliche Nutzung des Fahrzeugs nur 12,16 % für die selbständige Tätigkeit und 6,24 % für die Vermietung. Der Kläger beantragte, die Leasingsonderzahlung für 2013 basierend auf dem ursprünglichen Nutzungsanteil von 71 % für die selbständige Tätigkeit und 13 % für die Vermietung als Betriebsausgabe abzuziehen. Das Finanzamt kürzte jedoch den Abzug auf unter 3 % des Nettobetrags, gewichtet nach einem durchschnittlichen Nutzungsanteil von circa 84 %. Der Kläger setzte sich gegen diese Kürzung zur Wehr, aber die Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein wurde abgewiesen.

Zu welcher Entscheidung gelangte der zuständige Bundesfinanzhof?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Bei der Feststellung der pro Jahr angefallenen Aufwendungen für dienstliche Fahrten muss eine Sonderzahlung im Rahmen von Leasingverträgen, die für ein teilweise dienstlich verwendetes Fahrzeug geleistet wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung, den einzelnen Zeiträumen der Veranlagung während des Leasingvertrags zugeordnet werden.

Der Anteil der in diesem Fall vorliegenden Sonderzahlung durch den Freiberufler an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist dabei anhand der gefahrenen betrieblichen Kilometer im Verhältnis zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres zu berechnen. Zusätzlich wird dieser Anteil zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate zur gesamten Laufzeit des Leasingvertrags ermittelt.

Dies gilt insbesondere, wenn die Sonderzahlung im Rahmen des Leasingmodells dazu verwendet wird, die regelmäßigen Raten während der Vertragslaufzeit zu reduzieren.

Mit welcher weitergehenden Begründung urteilte der Bundesfinanzhof in dieser Konstellation?

Für das aktuelle Urteil ist ebenfalls die grundsätzliche Einstufung eines Leasingfahrzeugs von Relevanz. Ein geleastes Fahrzeug zählt dabei nicht zum notwendigen oder gewillkürten Vermögen des Betriebes. Aufgrund dieser Konstellation gehört eine Sonderzahlung beim Leasing nicht zu den Anschaffungskosten eines solchen Wirtschaftsguts. Im vorliegenden Fall zählt die geleistete Sonderzahlung auch nicht zu den Anschaffungskosten für ein zwingendes Nutzungsrecht im Vermögen des Steuerpflichtigen.

Dabei ist zu beachten, dass Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes auch auf Fahrzeuge anzuwenden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und die der Steuerpflichtige beziehungsweise Freiberufler lediglich als Leasingnehmer nutzt, ohne deren wirtschaftliches Eigentum zu erwerben. Eine solche Anwendung würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Sonderzahlung als Betriebsausgabe abgezogen und für die private Nutzung eine Nutzungsentnahme gemäß Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Einkommenssteuergesetz angesetzt wird. In diesem Zusammenhang und konkreten Fall waren die Voraussetzungen für diese Gleichbehandlung mit Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens nicht erfüllt, da der Steuerpflichtige als Freiberufler das Fahrzeug nur vorübergehend und nicht dauerhaft zu mehr als 50 % betrieblich genutzt hat.

Warum ist es für einen Freiberufler wichtig zu wissen, wie die Sonderzahlung beim Leasing zeitlich zugeordnet wird?

Im Rahmen der Steuerberatung ist es für den Freiberufler von zentraler Bedeutung, wie sich eine Sonderzahlung zuordnen lässt, da dies direkte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung hat. Die Sonderzahlung kann die Höhe der Betriebsausgaben maßgeblich beeinflussen, die in einem bestimmten Steuerjahr abgezogen wird. Eine korrekte zeitliche Zuordnung stellt sicher, dass die Kosten für das Leasingfahrzeug über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg gleichmäßig verteilt werden, was zu einer realistischeren Darstellung der betrieblichen Aufwendungen führt.
Wenn die Sonderzahlung falsch zugeordnet wird, könnte dies zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Kosten führen, was in einigen Jahren zu einer zu hohen oder zu niedrigen steuerlichen Belastung führen kann.