Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments? BFH schafft Klarheit (II R 28/22)
Gerade in Unternehmerfamilien und mittelständischen Strukturen ist Nachfolge kein „einmaliges Ereignis“, sondern ein Prozess: Testamente werden erstellt, angepasst, verwahrt – und manchmal tauchen Jahre später Dokumente auf, die die Erbfolge anders regeln als zunächst angenommen. Genau an diesem Punkt wird es steuerlich heikel: Ab wann darf das Finanzamt Erbschaftsteuer noch festsetzen oder ändern – und wann ist „Verjährung“ eingetreten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 04.06.2025 (Az. II R 28/22) eine praxisrelevante Leitentscheidung getroffen. Kernaussage: Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beginnt bei einem Erwerb von Todes wegen nicht zu laufen, bevor der Erwerber „Kenntnis vom Erwerb“ hat – und diese Kenntnis meint den rechtsgültigen Erwerb, also eine gesicherte Kenntnis der rechtlich wirksamen Erbenstellung.
Für Unternehmen ist das insbesondere dort wichtig, wo Vermögen im Spiel ist, das betriebliche Entscheidungen beeinflusst: GmbH-Anteile, Immobiliengesellschaften, Betriebsvermögen, Holding-Strukturen, Nießbrauch- und Schenkungsmodelle oder Nachfolgeregelungen mit mehreren potenziellen Erben. Ein später Fund eines Testaments kann nicht nur zivilrechtlich alles verschieben – sondern auch steuerlich „die Uhr“ neu stellen.
Der Fall in verständlicher Logik: Erst gesetzliche Erbfolge, dann späteres Testament – und Streit
Im entschiedenen Fall war der Kläger Neffe der Erblasserin (verstorben 1988). Zunächst lag ein Erbschein aus dem Januar 1989 vor, der die Erbfolge auf Basis der gesetzlichen Erbfolge abbildete. Das Finanzamt setzte später (1994) Erbschaftsteuer fest – ebenfalls auf der Annahme, der Kläger sei hälftiger Erbe nach gesetzlicher Erbfolge.
Jahre später fand der Kläger ein weiteres Testament (aus 1988), das ihn zum Alleinerben bestimmte. Er legte dieses Testament im Jahr 2003 dem Nachlassgericht vor und beantragte einen neuen Erbschein. Die Schwester trat dem entgegen, es kam zu einem streitigen Erbscheinverfahren. Das Nachlassgericht kündigte mit Vorbescheid vom 27.09.2007 an, den Kläger als Alleinerben auszuweisen; Beschwerden der Schwester blieben erfolglos. Ein entsprechender Erbschein wurde 2009 erteilt.
Das Finanzamt erließ daraufhin im September 2010 einen Änderungsbescheid (u. a. gestützt auf § 173 AO), weil nun eine neue Tatsache vorlag: ein rechtsgültiges späteres Testament mit anderer Erbquote (Alleinerbe statt 1/2). Der Kläger argumentierte, das sei zu spät – die Festsetzungsfrist sei abgelaufen.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH wies die Revision zurück. Entscheidend ist, wie „Kenntnis vom Erwerb“ im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO zu verstehen ist:
- Maßgeblich ist nicht irgendeine Kenntnis, „dass man irgendwie Erbe ist“.
- Maßgeblich ist die gesicherte Kenntnis vom rechtsgültigen Erwerb – also davon, dass und auf welchem Rechtsgrund (z. B. konkretes Testament) der Erwerb zivilrechtlich feststeht.
Besonders wichtig (und für die Praxis oft der Knackpunkt): Wenn ein Erbe einen Erbschein beantragt und ein anderer möglicher Erbe widerspricht, dann liegt die erforderliche gesicherte Kenntnis nicht schon bei Antragstellung oder beim bloßen Auffinden des Testaments vor, sondern erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit im Erbscheinverfahren. Das kann auch ein Vorbescheid sein, der die Wirksamkeit feststellt – ein rechtskräftiger Abschluss ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Im konkreten Fall setzte der BFH den maßgeblichen Zeitpunkt deshalb auf das Jahr 2007 (Vorbescheid des Nachlassgerichts). Folge: Die Festsetzungsfrist begann erst mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen und endete – bei der regulären vierjährigen Frist nach § 169 AO – mit Ablauf des Jahres 2011. Der Änderungsbescheid aus 2010 war damit rechtzeitig.
Warum diese Entscheidung für Unternehmen besonders relevant ist
Auf den ersten Blick wirkt das Thema „Erbschaftsteuer und Testament“ privat. In der Unternehmensrealität ist es das häufig nicht. Typische Konstellationen:
- Unternehmensnachfolge / Family Business: Wenn Anteile an einer GmbH oder einer Holding vererbt werden, hängen Stimmrechte, Geschäftsführung, Exit-Entscheidungen und Finanzierung oft daran, wer „wirklich“ Gesellschafter ist.
- Asset-lastige Strukturen (Immobilien/Betreiber/Verwaltung): Ein später Fund eines Testaments kann die Zuordnung von Immobilienvermögen ändern – mit Auswirkungen auf Liquidität, Covenants, Ausschüttungen.
- Mehrere potenzielle Erben / Streit: Gerade dann, wenn Nachlassgerichte involviert sind, kann die steuerliche Festsetzungsfrist deutlich später anlaufen als viele erwarten.
Das Urteil macht deutlich: Die steuerliche „Uhr“ hängt nicht nur an Kalenderdaten, sondern an der gesicherten rechtlichen Klärung. Für Unternehmen kann das bedeuten, dass eine steuerliche Änderung auch viele Jahre nach dem Todesfall noch möglich ist – wenn die Erbenstellung erst spät rechtssicher feststeht oder ein neuer Rechtsgrund (neues Testament) auftaucht.
Was Sie daraus mitnehmen sollten
- „Erbschein vorhanden“ heißt nicht automatisch „Frist läuft“
Wenn ein Erbschein auf einer bestimmten Grundlage (z. B. gesetzliche Erbfolge) beruht und später ein neues, rechtsgültiges Testament auftaucht, kann das einen neuen Rechtsgrund darstellen – mit eigener Anlaufhemmung. - Streit im Erbscheinverfahren verlängert das Fristenrisiko
Tritt ein anderer möglicher Erbe entgegen, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zentral. Unternehmen sollten solche Verfahren nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerlich als Fristen-Trigger betrachten. - Fristenmanagement gehört in die Nachfolge-Governance
Für Geschäftsführer, Family Offices, CFOs oder Inhouse-Juristen ist das ein klares Signal: Nachfolgeunterlagen, Testamentslagen und gerichtliche Verfahrensstände sollten strukturiert dokumentiert werden – sonst entstehen unerwartete Steuer- und Liquiditätseffekte.
Wie die Steuerberatung aconax Sie unterstützen kann
Die Praxis zeigt: Entscheidend ist selten „nur das Urteil“, sondern die saubere Umsetzung im Einzelfall – insbesondere bei Unternehmensvermögen. Die Steuerberatung aconax unterstützt Sie u. a. bei:
- Einordnung der Festsetzungsfristen (Beginn/Ende, Anlaufhemmung, Risikobewertung)
- Dokumentation und Chronologie (welche Kenntnis lag wann vor, welcher Rechtsgrund ist maßgeblich?)
- Begleitung bei Änderungsbescheiden und Kommunikation mit dem Finanzamt
- Nachfolge- und Strukturberatung bei Betriebsvermögen/Unternehmensanteilen (steuerliche Planung, Prozesssicherheit)
Wenn bei Ihnen ein Testament aufgefunden wurde, ein Erbscheinverfahren läuft oder Nachfolgefragen das Unternehmen berühren, lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Einschätzung – damit Fristen, Liquidität und Rechtspositionen planbar bleiben.

