Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe
In unserem aktuellen Newsletter beleuchten wir anhand der aktuellen Rechtsprechung, wie das jüngst ergangene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 9 K 83/24) die steuerliche Behandlung von Rückzahlungen aus der Einspeisevergütung verändert und welche praktischen Konsequenzen das für Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage haben kann. Dabei konzentrieren wir uns auf die Auswirkungen aus steuerlicher Sicht für die Steuerberater im Zusammenhang mit der Einspeisevergütung.
Was ist passiert?
Ein konkreter Fall einer Ehegatten-GbR, die ihre Photovoltaikanlage mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung bilanziert, rückte in den Fokus der Steuerpraxis. Bei dieser Konstellation musste im Jahr 2022 die Einspeisevergütung, die in den Vorjahren – also als regulär steuerpflichtige Einnahmen – erzielt wurde, teilweise zurückgezahlt werden. Trotz der Tatsache, dass die im neuen Jahr ab dem 1. Januar 2022 gemäß Paragraf 37 Nummer 72 Einkommenssteuergesetz erzielten Einnahmen steuerfrei sind, stand zur Diskussion, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Diese Fragestellung wurde aktuell abschließend vom Niedersächsischen Finanzgericht beantwortet, was weitreichende Konsequenzen mit sich bringt.
Was war die Kernfrage des Rechtsstreits in Bezug auf die Nutzung einer steuerfreien Photovoltaikanlage?
Die zentrale steuerrechtliche Fragestellung war, ob Paragraf 3c Absatz 1 EStG den Abzug der Rückzahlung als Betriebsausgabe ausschließt. Diese Norm besagt, dass Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Betriebseinnahmen stehen. Die GbR argumentierte, dass die Rückzahlung auf Einnahmen aus den Vorjahren zurückzuführen sei, die damals steuerpflichtig waren, und daher nicht unter diese Regelung falle.
Zu welcher Entscheidung kam das Finanzgericht?
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zugunsten der GbR und stellte fest, dass Paragraf 3c Absatz 1 EStG in diesem Fall nicht greift. Die Richter führten aus, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Rückzahlung und den steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022 nicht gegeben sei. Vielmehr bestehe ein Zusammenhang mit den in den Vorjahren steuerpflichtigen Einnahmen. Die Rückzahlung sei daher als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Welche weiteren rechtlichen Auswirkungen hat das Urteil und wie ist die aktuelle Sachlage?
Das Gericht stellte in dieser Konstellation ergänzend klar, dass Paragraf 3 Nummer 72 Satz 2 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot enthalte. Diese Vorschrift entlastet Betreiber von „Nur-Photovoltaikbetrieben“ lediglich von der Pflicht zur Erstellung einer Gewinnermittlung, schließt jedoch den Betriebsausgabenabzug nicht aus. Die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme bleibt daher auch dann abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen steuerfrei sind.
Gegenwärtig ist das Urteil nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Aktenzeichen X R 2/25). Die endgültige Entscheidung wird daher erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens vorliegen. Dennoch bietet das Urteil wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen.
Wer ist von diesem Urteil betroffen?
Im Kern richtet sich diese Entscheidung an alle Betreiber von Photovoltaikanlagen – ob im Rahmen einer GbR, als Einzelunternehmer oder in anderen Unternehmensstrukturen. Besonders relevant wird die Urteilsbegründung für solche Unternehmen, die rückwirkende Korrekturen oder Rückzahlungen in Anspruch nehmen wollen, weil sie zuvor erzielte Einspeisevergütungen steuerlich erfasst hatten.
Die praktische Auswirkung dieses Urteils in Bezug auf die Einspeisevergütung liegt darin, dass Rückzahlungen aus alten Einspeisevergütungen als Ausgaben anerkannt werden – auch wenn die laufenden Einnahmen aus der Photovoltaikanlage steuerfrei behandelt werden. Für Sie als Betreiber bedeutet dies, dass die in früheren Jahren noch regulär versteuerten Einnahmen künftig in der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden können. Eine präzise Bilanzierung ist dabei essenziell, um diese steuerliche Korrektur sachgerecht abzubilden und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Gern beraten wir Sie in dieser Konstellation als erfahrener und fachkundiger Steuerberater.
Wie sollten Unternehmen im Zusammenhang mit der Einspeisevergütung aufgrund des aktuellen Urteils vorgehen?
Angesichts der aktuellen Entwicklung empfehlen wir Ihnen, Ihre bisherige steuerliche Handhabung einer steuerfreien Photovoltaikanlage zu überprüfen. Es empfiehlt sich, speziell die Fälle zu identifizieren, in denen im Rahmen der Einspeisevergütung Rückzahlungen aus vorab versteuerten Einspeisevergütungen erfolgt sind. Eine enge Abstimmung mit Steuerexperten ist unabdingbar, um – im Hinblick auf anstehende Revisionen und mögliche Änderungen im Steuerrecht – eine korrekte und zukunftssichere steuerliche Behandlung sicherzustellen. Eine proaktive Planung kann zudem helfen, spätere steuerliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Einspeisevergütung zu vermeiden
Was ist in der Zukunft zu beachten?
Der Bereich der erneuerbaren Energien und die damit verbundene steuerrechtliche Behandlung unterliegen einem stetigen Wandel. Auch wenn das aktuelle Urteil wegweisend ist, sollten Sie als Betreiber von Photovoltaikanlagen die fortlaufende Revision beim Bundesfinanzhof aufmerksam verfolgen. Wir halten Sie über unseren Newsletter ebenfalls stetig informiert.
Es ist zu erwarten, dass die Diskussion um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei rückwirkenden Einnahmen noch für weitere juristische Klärungen sorgen wird. In diesem Kontext empfehlen wir, regelmäßige Rücksprachen mit Ihrem Steuerberater zu führen, um optimal auf neue Entwicklungen reagieren zu können. Gern unterstützen wir Sie dabei individuell mit unserer Fachexpertise zu den verschiedenen Fragen.