Einkommensteuerpflichtige: Welche finanziellen Auswirkungen hätte der Wegfall des Splittingtarifs?
In der steuerpolitischen Diskussion taucht regelmäßig die Forderung auf, den Splittingtarif (Ehegattensplitting) bei der Einkommensteuer zu streichen oder zumindest umzubauen. Häufig wird das mit dem Vorschlag verknüpft, die Steuerklassenkombination III/V abzuschaffen oder durch andere Modelle zu ersetzen.
Für Einkommensteuerpflichtige ist dabei entscheidend, die Mechanik und die Wirkung des Splittingtarifs sauber zu verstehen. Denn nur dann lassen sich Aussagen wie „massive Steuererhöhung“, „Beseitigung von Fehlanreizen“ oder „es trifft nur sehr hohe Einkommen“ realistisch einordnen. Dieser Newsletter erklärt verständlich, wie das Ehegattensplitting funktioniert, wer tatsächlich profitiert, warum der Vorteil bei sehr hohen Einkommen oft geringer ist als vermutet – und welche Nettoeffekte bei einer Abschaffung (ohne Ausgleich über Tarifsenkungen) typischerweise entstehen würden.
Was ist der Splittingtarif und wie funktioniert er?
Der Splittingtarif ist ein Wahlrecht für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben. Statt des allgemeinen Tarifs (Grundtarif) können sie die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen. Das Prinzip ist technisch einfach:
- Die zu versteuernden Einkommen beider Partner werden zusammengerechnet.
- Diese Summe wird halbiert.
- Auf die Hälfte wird die Einkommensteuer nach dem Grundtarif berechnet.
- Das Ergebnis wird wieder verdoppelt.
Damit wird steuerlich so getan, als hätte jeder Partner die Hälfte des Gesamteinkommens erzielt. Das führt in vielen Fällen zu einer niedrigeren Gesamtsteuer, weil die Einkommensteuer in Deutschland progressiv verläuft: Mit steigendem Einkommen steigt der Grenzsteuersatz.
Der Splittingtarif ist also keine „Extra-Subvention“, sondern eine Rechenmethode, die die Progression bei ungleichen Einkommen in der Partnerschaft abmildert.
Warum profitieren viele Paare – und wann ist der Vorteil besonders groß?
Der Splittingtarif wirkt besonders stark, wenn große Einkommensunterschiede zwischen den Partnern bestehen (z. B. Alleinverdiener-Modell oder stark unterschiedliche Teilzeit-/Vollzeitquoten). Der Grund ist die Progression: Ein hohes Einzeleinkommen wird beim Splitting rechnerisch auf zwei Personen verteilt, wodurch beide fiktiven Teil-Einkommen in niedrigere Tarifzonen fallen können.
Ein weiterer Effekt: Der Grundfreibetrag kann faktisch bei der Zusammenveranlagung „optimal“ genutzt werden, weil er für beide Partner wirkt. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro pro Person.
Das heißt: Gerade bei Partnerschaften mit einem niedrigen oder gar keinem zweiten Einkommen wirkt der Splittingtarif regelmäßig entlastend.
Welche Rolle spielt der Grundfreibetrag 2026 konkret?
Für Einkommensteuerpflichtige ist wichtig, dass der Grundfreibetrag nicht nur „eine Zahl“ ist, sondern Teil des Progressionsmechanismus. Wenn die Einkommen stark auseinanderliegen, führt die Halbierung des Gesamteinkommens im Splitting dazu, dass ein größerer Teil des Einkommens in Tarifbereiche fällt, die unterhalb oder knapp oberhalb des Grundfreibetrags und der unteren Progressionszonen liegen.
Vereinfacht: Splitting nutzt die Progressionskurve „breiter“, während der Grundtarif bei einem Alleinverdiener das Einkommen stärker „nach oben“ in höhere Grenzsteuersätze drückt.
Was würde bei einem Wegfall passieren – ohne gleichzeitige Tarifsenkung?
Wenn der Splittingtarif wegfiele und die Betroffenen stattdessen ausschließlich nach Grundtarif besteuert würden, wäre das für viele Paare eine Steuermehrbelastung – teils erheblich. Entscheidend ist: Der Splittingvorteil ist keine „Einmal-Gutschrift“, sondern wirkt Jahr für Jahr als Progressionsentlastung.
Ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze oder Einführung eines alternativen Modells (z. B. Realsplitting, Familiensplitting, Übertragbarkeit von Freibeträgen) wäre ein Wegfall für viele Einkommensteuerpflichtige faktisch eine Steuererhöhung. Genau deshalb wird in der politischen Debatte oft betont, dass Reformen üblicherweise mit Ausgleichsmechanismen kombiniert werden müssten.
Für die Praxis ist die wichtigste Einordnung:
- Paare mit ähnlichen Einkommen hätten oft nur geringe Änderungen.
- Paare mit sehr ungleichen Einkommen wären typischerweise deutlich stärker betroffen.
Trifft es sehr hohe Einkommen besonders?
Hier lohnt sich eine differenzierte Betrachtung. Bei sehr hohen Einkommen kann der Splittingvorteil tatsächlich kleiner werden als viele vermuten – weil beide „Hälften“ des Einkommens bereits in Tarifzonen liegen, in denen hohe Grenzsteuersätze greifen.
Für 2026 liegt der Spitzensteuersatz von 42 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro (für Ledige) – darüber werden die Einkommensbestandteile mit 42 % besteuert.
Der sogenannte Reichensteuersatz (45 %) greift ab höheren Einkommen (Grenzen variieren nach Gesetzesstand; häufig genannt: ab ca. 277.826 Euro zvE).
Wenn ein Alleinverdiener beispielsweise so hohe Einkünfte erzielt, dass auch das halbierte Einkommen bereits weit im Spitzensteuersatz liegt, fällt der Splittingeffekt geringer aus. Trotzdem gilt: Das heißt nicht, dass hohe Einkommen „gar nicht“ betroffen wären – sondern nur, dass die stärksten relativen Effekte typischerweise in den mittleren und gehobenen Einkommen entstehen, wo die Progressionskurve besonders steil wirkt.
Steuerklassen III/V: Was hat das mit dem Splittingtarif zu tun?
Ein häufiger Denkfehler: Viele setzen Steuerklassen III/V mit dem Splittingtarif gleich. Das stimmt so nicht.
- Steuerklassen steuern vor allem den monatlichen Lohnsteuerabzug (also die laufende Liquidität während des Jahres).
- Der Splittingtarif wirkt bei der Einkommensteuerveranlagung (also in der Steuererklärung bzw. im Steuerbescheid) und bestimmt die endgültige Steuerlast.
Eine Reform oder Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V könnte also erfolgen, ohne das Ehegattensplitting selbst zu streichen – beispielsweise durch Wechsel zu Steuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren. Das verändert dann primär die Verteilung der Lohnsteuerabzüge unterjährig, nicht zwingend die endgültige Einkommensteuer.
Für Einkommensteuerpflichtige heißt das: Wer über „Nettoeffekte“ spricht, muss sauber trennen zwischen
- monatlichem Netto (Lohnsteuerabzug) und
- Jahressteuer (ESt-Bescheid).
Praxisblick für Unternehmen und Selbstständige
Auch wenn der Splittingtarif häufig als „Arbeitnehmer-Thema“ diskutiert wird, betrifft er Unternehmer unmittelbar – insbesondere bei:
- Einzelunternehmern und Freiberuflern mit stark schwankenden Jahresergebnissen
- Unternehmerhaushalten, in denen ein Partner operativ tätig ist und der andere z. B. aus familiären Gründen weniger arbeitet
- Geschäftsführern/Partnern, bei denen variable Vergütungsbestandteile und Gewinnanteile zu Einkommensspitzen führen
Gerade bei schwankenden Ergebnissen kann der Splittingtarif als Progressionspuffer wirken. Ein Wegfall (ohne Ausgleich) würde die Steuerplanung und Liquiditätssteuerung vieler Unternehmerhaushalte spürbar verändern – insbesondere, wenn ein Jahr „sehr gut“ läuft und das Einkommen stark einseitig bei einem Partner anfällt.
„Privater Ausgleich“ innerhalb der Partnerschaft: Was bedeutet das praktisch?
Ein Punkt, der in der Debatte oft zu kurz kommt: Wenn ein Partner überproportional vom Splitting profitiert (weil er das höhere Einkommen erzielt), können Paare schon heute einen privaten Ausgleich vereinbaren – etwa durch höhere Beiträge zur Altersvorsorge des geringer verdienenden Partners oder gemeinsame Vermögensbildung. Das ist rechtlich grundsätzlich möglich und benötigt keine steuerliche Reform.
Wichtig ist dabei vor allem die Transparenz: Viele Konflikte entstehen nicht durch die Steuerregel selbst, sondern durch fehlende gemeinsame Planung (Nettoeinkommen, Vorsorge, Vermögensziele).
Fazit für Einkommensteuerpflichtige: Was ist die belastbare Kernaussage?
Für Einkommensteuerpflichtige lässt sich die Wirkung des Splittingtarifs in einem Satz zusammenfassen:
Der Splittingtarif reduziert typischerweise die Einkommensteuer dort, wo Einkommen innerhalb der Partnerschaft stark ungleich verteilt sind, weil er die Progression abmildert und Freibeträge effizienter nutzbar macht.
Ein Wegfall ohne gleichzeitige Tarifsenkung oder ein alternatives Modell wäre für viele betroffene Paare (und auch für Unternehmerhaushalte) faktisch eine Steuermehrbelastung. Gleichzeitig gilt: Die stärksten Effekte liegen häufig im mittleren und gehobenen Einkommensbereich; bei sehr hohen Einkommen kann der Vorteil geringer sein, wenn beide „Hälften“ ohnehin im Spitzensteuersatz liegen.
Wie aconax Sie unterstützt
Wenn Sie als Einkommensteuerpflichtige (privat oder als Unternehmerhaushalt) belastbar wissen möchten, welche Effekte eine mögliche Reform für Ihre Situation hätte, ist eine individuelle Simulation sinnvoll. Die Steuerberatung aconax unterstützt Sie bei:
- Einordnung: Splitting/Grundtarif, Lohnsteuerklassen vs. Jahressteuer
- Szenario-Berechnungen (Status quo vs. Reformvarianten)
- Liquiditäts- und Vorsorgeplanung bei veränderten Nettoeffekten
- Strukturierung von Partner-Ausgleichsmodellen (Vorsorge/Vermögensaufbau)

