Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

In unserem Blog in Bezug auf die Steuerberatung geht es aktuell um die Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen. Dabei erfahren Sie wertvolle Tipps zur Reduzierung von Steuern und Auswirkungen der gegenwärtigen Rechtsprechung rund um die Besteuerung von Handwerkerleistungen auf Unternehmen.

Wie verlief der Urteils- und Gesetzgebungsweg?

Der Bundesfinanzhof entschied im August 2013 gegen die weite Auslegung der Verlagerung der Steuerschuld auf Bauträger und legte Paragraf 13b des Umsatzsteuergesetzes unionsrechtskonform enger aus. Das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzverwaltung passten daraufhin die Verwaltungsanweisungen an, der Gesetzgeber schuf für Altfälle eine Übergangsregelung mit Stichtag 15. Februar 2014 und die Gerichte haben seitdem die Anwendbarkeit, die Voraussetzungen der Abtretung und die Reichweite des Vertrauensschutzes mehrfach geprüft und konkretisiert. Das Finanzgericht Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2025, Aktenzeichen 2 K 1246/22, die Anwendbarkeit des Paragraph 27 Absatz 19 des Umsatzsteuergesetzes auf den Streitfall bestätigt und die Berichtigung von Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre zulasten des leistenden Unternehmers als rechtmäßig angesehen

Was war die Begründung für diese Urteilsfindung?

Das Gericht stellte klar, dass eine nachträgliche Korrektur der Steuerfestsetzung nach Paragraph 27 Absatz 19 nur dann in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger rückwirkend die von ihm gezahlte Umsatzsteuer erstattet verlangt und beide Seiten zuvor irrtümlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach Paragraph 13b geglaubt haben. Entscheidend für die zeitliche Einordnung war nach Auffassung des Gerichts nicht der Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistungen, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung von Entgelten. Bereits gezahlte Abschlagsrechnungen vor dem Stichtag 15. Februar 2014 führen dazu, dass die Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn als vor diesem Stichtag erbracht gilt und die Übergangsregelung daher greift

Wer ist von dieser aktuellen Regelung betroffen?

Erwerbende und erbringende Unternehmen im Bau- und Handwerksbereich sind von der Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen betroffen, insbesondere selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker sowie Bauträger und deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger. Erforderlich ist die Prüfung, ob die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz vom leistenden Unternehmen ausgewiesen und abgeführt wurde oder ob der Leistungsempfänger die Steuer nach den bisherigen Regeln tragen sollte.

Was ändert sich bei der Besteuerung von Handwerkerleistungen?

Die Rechtsprechung hat die Verwaltungspraxis zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf Bauträger erheblich eingeschränkt. Leistungen an Bauträger sind nicht automatisch dem Leistungsempfänger zuzurechnen, wenn diese sie nicht zur eigenen Bauleistung verwenden. Für Altfälle hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, nach der die Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmen nachträglich geändert werden kann, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der von ihm gezahlten Steuer verlangt.

Wann ist eine Berichtigung der Steuerfestsetzung möglich?

Eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zugunsten des Fiskus ist nach der Übergangsregelung möglich, wenn die betreffenden Leistungen vor dem 15. Februar 2014 erbracht wurden und der Leistungsempfänger eine Erstattung beantragt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Änderung gegenüber dem leistenden Unternehmen nur zulässig ist, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Warum greift der Vertrauensschutz nicht immer?

Der allgemeine Vertrauensschutz gegenüber verwaltungsseitigen Auffassungen ist durch die Übergangsregelung gesetzlich beschränkt, sodass ein Schutz gegen belastende Änderungen der Steuerfestsetzung in diesen Fällen nicht durchgreift. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass die gesetzliche Regelung den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Vertrauensschutz einschränkt, wenn die Voraussetzungen der Übergangsregelung vorliegen

Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen?

In Bezug auf die Besteuerung von Handwerkerleistungen können Unternehmen nachträglich mit Nachforderungen konfrontiert werden, die Liquidität und Preisgestaltung beeinflussen und Buchführung sowie Vertragsgestaltung betreffen. Nachforderungen wirken sich zudem auf laufende Projekte, Kalkulationen zukünftiger Angebote und auf Bilanzansätze aus. Für Bauträgerinnen und Bauträger bedeutet die Möglichkeit der Rückforderung bereits entrichteter Umsatzsteuer, dass vertragliche Zahlungsflüsse und Abrechnungen geprüft und gegebenenfalls geändert werden müssen, um Rechtsrisiken zu begrenzen.

Wie sollten Steuerberatung und betroffene Unternehmen jetzt vorgehen?

Es gibt verschiedene Aspekte und individuelle Konstellationen, die zu unterschiedlichen Herangehensweisen führen können. Wir empfehlen Ihnen daher, eine bedarfsgerechte Beratung mit uns als professionellem Steuerberater. Allgemein empfehlen wir Ihnen folgende Schritte:

  • Erstellen Sie sofort eine vollständige Dokumentation aller einschlägigen Bauleistungen, Rechnungen, Abschlagszahlungen und Abnahmeprotokolle sowie die zeitliche Einordnung in Bezug auf den Stichtag 15. Februar 2014 – diese Unterlagen sind für die rechtliche Bewertung und mögliche Abwehr oder Durchsetzung von Korrekturen entscheidend.
  • Prüfen Sie vertragliche Regelungen zur Umsatzsteuer in Bau- und Werkverträgen und lassen Sie sich steuerlich beraten, ob eine formale Abtretung von Zahlungsansprüchen sinnvoll ist oder ob gegenüber dem Finanzamt im Einzelfall eine abweichende Vorgehensweise vorteilhaft erscheint.