Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz

In einem aktuellen Urteil, welches maßgebliche Auswirkungen auf uns als erfahrenen Steuerberater hat, ging es um den Steuerbescheid Einspruch im Rahmen im Zusammenhang mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz. Bei uns erfahren Sie alle wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit diesem aktuellen Urteil und dessen Auswirkungen auf die Unternehmen.

Was ist die Bekanntgabefiktion und warum ist sie wichtig?

Die Bekanntgabefiktion ist ein zentraler Begriff im Verwaltungsrecht und beschreibt den Zeitpunkt, zu dem ein Verwaltungsakt – beispielsweise ein Steuerbescheid – als offiziell bekanntgegeben gilt. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist entscheidend, da er den Beginn wichtiger Fristen, wie der Einspruchsfrist, bestimmt. Bisher galt eine sogenannte Dreitagesvermutung: Ein Verwaltungsakt wurde drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben angesehen.

Was ändert sich mit dem Postrechtmodernisierungsgesetz?

Seit dem Jahreswechsel 2025 wird die bisherige Dreitagesvermutung durch eine Viertagesvermutung ersetzt. Diese Änderung berücksichtigt die verlängerten Postlaufzeiten, die in den letzten Jahren zunehmend beobachtet wurden. Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben werden, gelten somit erst am vierten Tag nach der Aufgabe als bekanntgegeben (Paragraph 122 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung).

Welche Auswirkungen hat dies auf Einspruchsfristen?

Die Verlängerung der Bekanntgabefiktion auf vier Tage führt dazu, dass ein Steuerbescheid Einspruch von Steuerpflichtigen künftig mehr Zeit für Einsprüche gegen Verwaltungsakte wie Steuerbescheide haben. Die Einspruchsfrist beginnt erst nach Ablauf der Viertagesfrist und beträgt einen Monat. Eine zusätzliche Regelung besagt in dieser Konstellation, dass, wenn der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, der Fristablauf auf den nächsten Werktag verschoben wird.

An einem konkreten Beispiel erkennen Sie die Relevanz, sodass der Steuerbescheid Einspruch einen Tag mehr Zeit hat. Insofern der Einspruch zum Bescheid in einem fiktiven Beispiel am Mittwoch, den 11. Juni 2025 zur Post gebracht wird, ergibt sich eine Frist zum Einspruch bis zum Montag, den 16. Juni 2025. Im Resultat verlängert sich dahingehend die Einspruchsfrist auf den 16. Juli 2025. Je nach konkret betroffenen Tagen in Bezug auf Wochenende und Feiertage sorgt die Verlängerung immer um mindestens einen weiteren Tag Frist. Da bei vier Tagen häufiger Wochenendtage enthalten sind, bedeutet die vier Werktage-Frist in vielen Konstellationen auch 6 Tage Fristverlängerung.

Welche Verwaltungsakte sind von der Neuregelung betroffen?

Die neue Viertagesvermutung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie findet jedoch keine Anwendung auf förmlich zugestellte Verwaltungsakte wie solche mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen bleibt der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung maßgeblich.

Warum ist diese Änderung notwendig?

Die Anpassung an langsamere bzw. längere Postlaufzeiten resultiert aus den Entwicklungen der Dauer der Zustellung und etwaiger Zwischenschritte. Sie spiegelt die Realität des Postverkehrs deutlich realistischer wider und schafft eine rechtssichere Grundlage für Steuerpflichtige und Behörden. Unternehmen profitieren von der klaren Regelung, da sie mehr Planungssicherheit bei der Fristberechnung bietet.

Wie wirkt sich die Neuregelung auf Unternehmen aus?

Für Unternehmen bedeutet die Neuregelung aus dem Postrechtsmodernisierungsgesetz mehr Flexibilität und faktisch zusätzliche Zeit für Einsprüche für verschiedene Verwaltungsakte. Damit kann je nach Anbieter der Zustellung und Art des Versandes mehr Zeit für Bearbeitung der derartiger Vorgänge bei den internen Abläufen berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist es notwendig, die Unterschiede zwischen der allgemeinen Bekanntgabefiktion und förmlichen Zustellungen genau im Blick zu behalten, um keine Fristen zu versäumen und dadurch wirtschaftliche oder steuerliche Nachteile zu erleiden. Insbesondere für Unternehmen, die weiterhin einen hohen Anteil an postalischen und fristenrelevanten Schreiben haben, hat das Urteil eine hohe Relevanz. Besondere Beachtung bedarf dabei die Verwendung vieler verschiedener Postdienstleister, die gegebenenfalls ebenfalls unterschiedliche Frist bei der Zustellung benötigen.

Welche Schritte sollten Unternehmen jetzt ergreifen?

Unternehmen sollten ihre internen Abläufe und Fristenberechnungssysteme an die neuen Regelungen anpassen. Es empfiehlt sich, alle Mitarbeiter, die mit Verwaltungsakten arbeiten, über die Änderungen zu informieren. Zudem sollten Steuerberater frühzeitig einbezogen werden, um mögliche Missverständnisse bei der Fristberechnung zu vermeiden. Gern unterstützen wir Sie als erfahrener Steuerberater bei der Beratung und Implementierung notwendiger Schritte zur Berücksichtigung der aktuellen Anpassungen. Der Fokus sollte dabei trotz verlängerter Fristen auf die Sicherstellung der Einhaltung dieser Fristen liegen, um wirtschaftliche Schäden und Strafen zu minimieren.

Was bedeutet die Änderung im Fazit für die Praxis?

Das Postrechtmodernisierungsgesetz bringt wesentliche Erleichterungen für Steuerpflichtige, indem es die Fristberechnung transparenter und realistischer gestaltet. Unternehmen sollten die Änderungen als Chance sehen, ihre internen Prozesse zu überprüfen und zu optimieren.