Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt
In einem aktuellen Urteil ging es um die Lieferung von Mieterstrom und inwiefern dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da es sich bei diesem Sachverhalt um eine wichtige Angelegenheit in der Steuerberatung handelt, erläutern wir folgend die Auswirkungen dieser aktuellen Rechtsprechung.
Wann ist der Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Mieterstrom berechtigt?
Die Lieferung von Mieterstrom stellt eine wichtige Frage in der Steuerberatung dar. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 17. Juli 2024 (Az. XI R 8/21) klargestellt, dass die Lieferung von selbst erzeugtem Strom an Mieter als eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen ist. Dies ermöglicht es Vermietern, die Vorsteuer aus den Kosten für Photovoltaikanlagen abzuziehen.
Was wurde konkret in dem aktuellen Fall verhandelt?
In dem aktuellen Fall hatten die Mieter die eigenständige Auswahl eines Stromanbieters und waren dabei nicht verpflichtet, Strom vom Vermieter zu beziehen. Sie konnten den Stromliefervertrag auch unabhängig vom Mietvertrag kündigen. Die Abrechnung erfolgte individuell über separate Zähler. Laut Bundesfinanzhof handelt es sich hierbei um separate Leistungen. Die Stromlieferung ist daher als eigenständige Leistung zu betrachten. Wichtig: Ein Mieterstromvertrag darf nicht Teil eines Mietvertrags für Wohnräume sein. Wenn dieses Verbot missachtet wird, ist der Mieterstromvertrag ungültig (Paragraph 42a Absatz 2 EnWG).
Die Kernfrage der neulichen Auseinandersetzung ist, ob die Lieferung von Mieterstrom als eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten ist, oder ob sie als eigenständige Hauptleistung neben der Vermietung angesehen werden kann. Der Kläger, der auch Revisionsbeklagte ist, vermietet ein Mehrfamilienhaus sowie ein Doppelhaus. Die Vermietung dieser Objekte erfolgt umsatzsteuerfrei. Im Dezember 2018 ließ der Kläger auf beiden Immobilien Photovoltaikanlagen einschließlich Batteriespeicher installieren. Jede Photovoltaikanlage ist mit zwei Messgeräten ausgestattet: Ein Messgerät erfasst die gesamte Stromproduktion, während der direkt an die Mieter gelieferte Strom über eine weitere Messung läuft. Der Kläger berechnet die Stromkosten monatlich im Voraus, wobei eine jährliche Abrechnung auf Basis eines Gemeinschaftszählers im Gebäude und individueller Unterzähler erfolgt. Zusätzlich zu den Mietverträgen hat der Kläger mit den Mietern eine „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ getroffen.
Was ist die aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Mieterstrom?
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Stromlieferung an Mieter als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass die Stromlieferung nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnraum betrachtet wird. Der Mieter hat die Möglichkeit, den Stromanbieter frei zu wählen und den Strom getrennt und nach individuellem Verbrauch abzurechnen.
Warum ist die Stromlieferung eine eigenständige Leistung?
Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Stromlieferung und die Vermietung von Wohnraum zwei separate Verträge darstellen. Der Stromlieferungsvertrag ist unabhängig vom Mietvertrag und kann jederzeit gekündigt werden. Dies wird durch Paragraph 42a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt, das ein Koppelungsverbot zwischen dem Miet- und dem Energielieferungsvertrag enthält.
Wie beeinflusst die aktuelle Rechtsprechung die Steuerberatung?
Die aktuelle Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuern von Unternehmen. Steuerberater müssen sicherstellen, dass ihre Mandanten die Vorteile des Vorsteuerabzugs für die Stromlieferung nutzen können. Dies erfordert eine genaue Analyse der Verträge und die Beratung der Mandanten entsprechend den rechtlichen Vorgaben. Gern beraten wir Sie in diesem Zusammenhang fachkundig und mit unserer Expertise.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um den Vorsteuerabzug zu beantragen?
Damit der Abzug der Vorsteuer aus einer Eingangsleistung zulässig ist, muss ein ausreichender Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem Ausgangsumsatz bestehen. Die Kosten für die Photovoltaikanlage müssen zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören, um diese steuerliche Möglichkeit nutzen zu können.
Wie kann der der Abzug der Vorsteuer für Mieterstrom praktisch umgesetzt werden?
Um den der Abzug der Vorsteuer für Mieterstrom zu beantragen, müssen Vermieter sicherstellen, dass die Stromlieferung als eigenständige Leistung dokumentiert wird. Dies erfordert die Abrechnung des Stroms über individuelle Zähler und die Unabhängigkeit des Stromlieferungsvertrags vom Mietvertrag. Vermieter sollten in diesem Zusammenhang darüber hinaus sicherstellen, dass die Verträge den rechtlichen Anforderungen entsprechen und keine Koppelungsverboten enthalten.
Welche Herausforderungen gibt es bei der Umsetzung des Vorsteuerabzugs für Mieterstrom?
Eine der größten Herausforderungen ist die genaue Abgrenzung zwischen der Stromlieferung und der Wohnraumvermietung. Vermieter müssen sicherstellen, dass die Stromlieferung klar als eigenständige Leistung dokumentiert wird und dass die Verträge den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies erfordert eine sorgfältige Planung und Beratung durch den Steuerberater.
Fazit:
Die Lieferung von Mieterstrom stellt eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, die den Abzug der Vorsteuer ermöglicht. Der Bundesfinanzhof hat in dem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Stromlieferung unabhängig von der Wohnraumvermietung zu betrachten ist und dass die Verträge den rechtlichen Anforderungen entsprechen müssen. Steuerberater spielen dabei eine entscheidende Rolle, indem sie ihre Mandanten beraten und sicherstellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, damit wir Sie in dieser Angelegenheit bestmöglich beraten können.