Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen – kein Abzug

In unserem aktuellen Fall geht es um die Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen, wobei die Konzernstruktur mit mindestens einer Tochtergesellschaft eine große Rolle spielt. Das aktuelle Urteil, welches vom Finanzgericht Düsseldorf gefällt wurde, bringt frischen Wind in die Debatte und könnte erhebliche Auswirkungen auf Ihre Konzernstruktur haben. In diesem Newsletter erklären wir Ihnen als erfahrener Steuerberater, was hinter der Entscheidung steckt, wie Sie Ihre internen Prozesse sicherer gestalten und welche Handlungsempfehlungen sich daraus für Ihre Unternehmenspraxis ergeben.

Was war die Ausgangslage des aktuellen Urteils?

Die B. GmbH als Tochtergesellschaft („Organgesellschaft“) veräußerte im Jahr 2011 sämtliche Anteile an der J. GmbH. Die Organträgerin beauftragte hierfür in ihrem eigenen Namen Rechts- und Beratungsgesellschaften, übernahm die Honorare und ließ sich die Leistungen direkt in Rechnung stellen. Das Finanzamt erfasste die Aufwendungen als Veräußerungskosten der B. GmbH und wendete Paragraf 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes an, wonach solche Kosten nur eingeschränkt abziehbar sind.

Welchen weiteren Verlauf nahm die Rechtsprechung?

Mit Bescheid vom 11. März 2014 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2011 unter teilweiser Kürzung der Beratungskosten fest. Parallel beantragte die Klägerin nachträglich den Vorsteuerabzug auf die darauf entfallende Umsatzsteuer, da die Anteilsveräußerung nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 26. Mai 2015 stattgegeben und die Vorsteuer erstattet. Im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung V. vertrat der Prüfer die Ansicht, die erstattete Vorsteuer sei dem Veräußerungsgewinn wieder hinzuzurechnen. Die Entscheidung, die Veräußerungskosten um die erstattete Vorsteuer zu kürzen, blieb zwischen den Beteiligten unbestritten, führte aber zu weiterem Streit über die abziehbare Basis. Die Klägerin legte gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2011 Einspruch ein. Nachdem das Finanzamt den Einspruch mit einem Einspruchsentscheid vom 29. Juni 2021 zurückwies, reichte die Organträgerin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf ein, um die vollständige Abzugsfähigkeit der Ausgaben durchzusetzen.

Was hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden?

Am 26. Februar 2025 urteilte das Finanzgericht Düsseldorf in diesem aktuellen Urteil, dass die Muttergesellschaft sämtliche von ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf einer mittelbaren Beteiligung beauftragten Rechts- und Beratungskosten als voll abziehbare Betriebsausgaben ansetzen darf, ohne die Beschränkung des Paragrafen 8b Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz in Anspruch zu nehmen. Das Gericht verwarf explizit eine Zurechnung der Aufwendungen an die Organgesellschaft mittels „abgekürztem Vertragsweg“ sowie den Einwand, dass es sich dabei um eine verdeckte Einlage handle.

Mit welcher Begründung urteilte das Finanzgericht?

Der Senat stellte fest, dass die rechtliche Auftragsstruktur – vollumfängliche Beauftragung und direkte Rechnungsstellung an die Klägerin – maßgeblich sei. Weder Paragraf 8b Absatz 2 noch Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes greifen, da die Kosten nicht als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, sondern als allgemeine Betriebsausgaben der Organträgerin anzusehen sind. Eine fingierte Zuwendung scheide mangels Verzichts auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus. Die Entscheidung stützt sich auf den Grundsatz, dass die tatsächliche und rechtliche Gestaltung vorrangig für die steuerliche Zurechnung ist

Wer ist direkt von der aktuellen Entscheidung zu den Beratungsleistungen betroffen?

Betroffen sind vor allem Muttergesellschaften in Konzernen mit Organschaftsverhältnissen, die in eigener Rechnung juristische oder steuerliche Beratungsmandate zur Vorbereitung konzerninterner Anteilsverkäufe vergeben. Insbesondere Unternehmen, die auf Ebene der Holding zentrale Rechts- und Steuerabteilungen beauftragen, können nun sicherstellen, dass ihre Aufwendungen nicht bei der operativ veräußernden Einheit verbleiben.

Wie können Unternehmen die neuen Möglichkeiten nutzen?

Betroffene Unternehmen könnten ihre internen Abläufe so gestalten, dass Mandate für Transaktions-, Due-Diligence- oder Vertragsprüfungen eindeutig im Namen der Muttergesellschaft erteilt werden und somit die Rechnungslegungen nachweislich und strukturiert dokumentiert sind. Eine klare Vertragsgestaltung sowie lückenlose Dokumentation des Auftragsgegenstands und des Beauftragungszeitpunkts sind aus unserer Sicht als erfahrener Steuerberater essenziell, um eine Zuordnung der Kosten auf Tochterebene zu verhindern.

Wann tritt die Entscheidung in Kraft und was ist der Ausblick?

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die Revision unter dem Aktenzeichen R 7/25 beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollten vergleichbare Sachverhalte bis zur höchstrichterlichen Klärung weiterhin sorgfältig offen gehalten werden. Gleichzeitig kann die Finanzpraxis bereits heute von der vorläufigen Rechtsprechung profitieren, indem entsprechende Rechnungen zeitnah auf die Obergesellschaft ausgestellt werden. Der Bundesfinanzhof wird über die grundsätzliche Bedeutung des abgekürzten Vertragswegs bei Körperschaften entscheiden. Ein abweichendes Urteil könnte das derzeitige Gesamtbild verändern. Wir halten Sie über unseren Newsletter in diesem Zusammenhang wie gewohnt auf dem aktuellen Stand.

Wo liegen mögliche Hindernisse in der Umsetzung dieses aktuellen Urteils?

Finanzbehörden könnten auf Grundlage des aktuellen Urteils versuchen, über das Institut des abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs eine wirtschaftliche Zurechnung zu erzwingen. Das Finanzgericht hat diese Linie jedoch abgelehnt, sofern der rechtliche Wille zum direkten Auftragseingang der Muttergesellschaft dokumentiert ist. Fehlen klare Beauftragungsunterlagen oder verweist der Leistungsumfang indirekt auf eine Tochtergesellschaft, droht eine neue Betriebsprüfung.

Wir beraten Sie gern zu Ihrer individuellen Unternehmensstruktur zu diesem steuerlichen Sachverhalt.